Sozialamt – Investitionsprogramm Barrierefreies Bauen „Lieblingsplätze für alle“ 2021
Das Investitionsprogramm Barrierefreies Bauen „Lieblingsplätze für alle“ soll aufgrund des weiterhin großen Bedarfs an Investitionen zum Abbau bestehender Barrieren und der positiven Erfahrungen bei der Durchführung des Programms seitens des Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (SMS) auch 2021 weiter fortgeführt werden.
Allgemeine Informationen zum Investitionsprogramm
Die Umsetzung des Investitionsprogramms erfolgt im Rahmen des Vollzugs der Richtlinie des SMS zur investiven Förderung von Einrichtungen, Diensten und Angeboten für Menschen mit Behinderungen (RL Investitionen Teilhabe) vom 12. März 2020 und der Bekanntmachung des SMS vom 2. August 2019.
Die Bekanntmachung erfolgt unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Zustimmung des Sächsischen Landtages zum Haushaltsplan.
– Die Sächsische Aufbaubank – Förderbank (SAB) ist die Bewilligungsbehörde und reicht die Förderung an die Kommunen und Landkreise (Erstempfänger) aus. Die Landkreise und kreisfreien Städte reichen die Förderung an den Träger der Einzelmaßnahme (Zuwendungsempfänger), den Letztempfänger weiter. Letztempfänger ist der Eigentümer des Gebäudes oder der Träger der öffentlich zugänglichen Einrichtung.
– Die Fördermittel sollen für kleine Investitionen zum Abbau bestehender Barrieren in Höhe bis zu 25.000 EUR pro Einzelmaßnahme bereitgestellt werden. Die Förderung öffentlicher kommunaler Gebäude sowie öffentlicher Infrastruktur oder öffentlicher Aufgabenträger ist ausgeschlossen. Mögliche Ausnahmen sind nur freiwillige (Zusatz-)Angebote. Bei Nutzung öffentlicher Gebäude für Pflicht- und Zusatzangebote wird die Förderung nur gewährt, wenn die zusätzlichen freiwilligen Angebote überwiegen und dies auch nachgewiesen werden kann.
– Die Landkreise entscheiden im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung in enger Abstimmung mit ihren Behindertenbeauftragten und Behindertenbeiräten über die Schwerpunkte und Prioritäten der Vergabe der Fördermittel.
– 25 Prozent der jeweils zur Verfügung stehenden Fördermittel sind dabei für Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit in ambulanten Arzt- und Zahnarztpraxen einzusetzen.
– Die Maßnahmen müssen im Kalenderjahr 2021 umgesetzt werden.
Antragstellung im Landkreis Zwickau
Um eine zügige Umsetzung des Programms zu gewährleisten, ruft der Landkreis Zwickau alle interessierten
– ambulanten Arzt- und Zahnarztpraxen
– Eigentümer öffentlich zugänglicher Gebäude oder
– Träger/Betreiber öffentlich zugänglicher Einrichtungen
auf, entsprechende Vorhaben zu formulieren und im Landratsamt einzureichen.
Der Antrag ist bis spätestens 30. Oktober 2020 an folgende Anschrift zu übersenden:
Landratsamt Zwickau
Sozialamt
Werdauer Straße 62
08056 Zwickau.
Neben dem Förderantrag (unter www.landkreis-zwickau.de bzw. in den Bürgerservicestellen des Landkreises erhältlich) sind folgende Unterlagen bei Antragsabgabe mit einzureichen:
– Kostenvoranschlag zur geplanten Maßnahme
– Grundbuchauszug (bei Eigentümer des Gebäudes)
– Miet-, Pachtvertrag des Trägers/Betreibers sowie eine schriftliche Zustimmung des Eigentümers zur Baumaßnahme
– Bilddokumentation des Istzustandes vor der baulichen Umsetzung
– Nachweise zur DIN, insbesondere zur Barrierefreiheit
– maßstabsgerechte und bemaßte Zeichnung
Später eingehende oder unvollständige Anträge können keine Berücksichtigung finden.
Hinweis:
Es ist im Zusammenhang mit einer raschen Bearbeitung zu empfehlen, die Anträge gleich im Sozialamt unter der oben angeführten Anschrift einzureichen. Es ergeben sich dadurch keine zusätzlichen Postwege innerhalb des Landratsamtes.
Auswertungsverfahren des Landkreises
Alle eingereichten Anträge werden entsprechend folgender festgelegter Fördervoraussetzungen geprüft:
– vollständig vorliegende Anträge (nachgereichte Unterlagen können nicht berücksichtigt werden)
– fristgerechter Eingang der Anträge im Landratsamt (E-Mail zur Fristwahrung möglich, allerdings einschließlich aller benötigten Unterlagen)
– E-Mail-Adresse: sozialamt@landkreis-zwickau.de
– Förderfähigkeit nach RL Investitionen Teilhabe
– der Antragsteller muss mindestens ein Jahr Eigentümer oder Träger/Betreiber der bestehenden zu fördernden Einrichtung sein – bei Geschäftsübernahme/-fortführung ohne beachtliche Unterbrechung werden die vorherigen Zeiten angerechnet, wenn ein entsprechender Nachweis vorgelegt wird –
– die Investitionsmaßnahme muss der jeweiligen DIN entsprechen (DIN 18040-1; DIN 18040-2; DIN 18040-3; DIN 32984; DIN 32975)
– die zu fördernde Maßnahme darf 25.000 EUR brutto (bei Vorsteuerabzugsberechtigung 25.000 EUR netto) nicht übersteigen und nicht Teil einer größeren Gesamtinvestitionsmaßnahme sein.
Die Zweckbindungsfrist beträgt fünf Jahre.
Bei Erfüllung aller Fördervoraussetzungen erfolgt die Priorisierung. Dabei orientiert sich der Landkreis an den Erfahrungen bei der Durchführung des Investitionsprogramms in den vergangenen Jahren.
Schwerpunkte des Landkreises Zwickau 2021
Die Bewertung der Maßnahmen zur Priorisierung 2021 erfolgt anhand folgender Kriterien und Rangfolgen für Arzt-/Zahnarztpraxen:
– Behinderungsart
– Rang 1 Barrierefreiheit für sensorische/seelische/geistige Beeinträchtigungen
– Rang 2 Barrierefreiheit für motorische Beeinträchtigungen
– Rang 3 Barrierefreiheit für andere Beeinträchtigungen (z. B. Suchtkranke, Epileptiker)
– ärztliche Fachrichtung
– Rang 1 Hausarztpraxen (Allgemeinmediziner oder Internisten mit Hausarztpraxis)
– Rang 2 sonstige Facharztpraxen mit Patientenkontakt
– Rang 3 Zahnarztpraxen
– Rechtsform des Antragstellers
– Rang 1 niedergelassene Ärzte mit kassenärztlicher Zulassung in eigener Praxis
– Rang 2 MVZ und angeschlossene Praxen
– Rang 3 sonstige Arztpraxen
Die Bewertung der Maßnahmen zur Priorisierung 2021 erfolgt anhand folgender Kriterien und Rangfolgen für alle übrigen Bereiche:
– Behinderungsart
– Rang 1 Barrierefreiheit für sensorische/seelische/geistige Beeinträchtigungen
– Rang 2 Barrierefreiheit für motorische Beeinträchtigungen
– Rang 3 Barrierefreiheit für andere Beeinträchtigungen (z. B. Suchtkranke, Epileptiker)
– Förderbereich
– Rang 1 Bildung
– Rang 2 Gastronomie
– Rang 3 Kultur
– Rang 4 Gesundheit
– Rang 5 Freizeit
– Rechtsform des Antragstellers
– Rang 1 private Antragsteller
– Rang 2 kleinere Vereine (bis zehn hauptamtlich beschäftigte Mitarbeiter)
– Rang 3 Wohlfahrtsverbände und große Vereine (mehr als zehn hauptamtlich
beschäftigte Mitarbeiter)
– Rang 4 sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts
– Rang 5 kommunale Gebietskörperschaften
Die Fördermittel werden gleichmäßig auf die fünf im Landkreis vorhandenen Planungsräume entsprechend der Einwohnerzahlen im Verhältnis zum Gesamtlandkreis verteilt. Es erfolgt eine Rangordnung innerhalb der Planungsräume.
Die anhand der Förderkriterien geprüften und nach den Schwerpunkten bewerteten Einzelmaßnahmen werden entsprechend in die Maßnahmenlisten 2021 des Landkreises eingestuft und nach Bestätigung durch den Sozial- und Gesundheitsausschuss (SGA) des Landkreises Zwickau bei der SAB beantragt.
Die Ausreichung der Förderbewilligung der durch die SAB bestätigten Maßnahmen erfolgt durch den Landkreis mittels Zuwendungsbescheid an die jeweiligen Träger. Erst nach Bewilligung kann das Vorhaben vom Träger umgesetzt werden.