Waldschutzsituation erfordert auch 2020 ein konsequentes Handeln zur Bekämpfung der Borkenkäfer
Mit flächendeckendem Befall ist zu rechnen
Auch im Jahr 2020, dem dritten Borkenkäferjahr in Folge, sind weiterhin enorme Anstrengungen zur Befallserkennung und zur Bekämpfung der Borkenkäfer durch die Waldeigentümer in ihren Wäldern durchzuführen.
Im Jahr 2019 weiteten sich die Schäden durch Borkenkäfer an den Nadelholzarten, insbesondere Fichte, Kiefer und Lärche im Vergleich zu 2018 drastisch aus. Im Herbst 2019 ging eine vitale, sehr große Population von Borkenkäfern in die Überwinterung. Diese hat drei Generationen anlegen können. Sie droht, sich im Jahr 2020 weiter auszubreiten. Die damit verbundenen wirtschaftlichen Verluste und die Beeinträchtigungen bzw. Ausfall der Waldfunktionen wären immens. Die Bedrohungslage ist zum Jahreswechsel 2019/20 größer als diejenige zum Jahreswechsel 2018/19. Die vorherrschende niederschlagsarme, schneefreie und milde Winterwitterung kann keine Entspannung bewirken.
Damit ist Potenzial für eine Massenvermehrung der Forstschadinsekten im Jahr 2020 vorhanden und es ist mit einer flächenhaften Ausbreitung des Befalls zu rechnen.
Die untere Forstbehörde des Landkreises Zwickau weist alle Waldbesitzer nochmals auf ihre waldgesetzlichen Pflichten hin.
Im Rahmen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft, insbesondere nach § 18 Absatz 1 Ziffer 4 und 5 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) besteht daher für jeden Waldbesitzer die Verpflichtung, u. a. der Gefahr einer erheblichen Schädigung des Waldes durch tierische Forstschädlinge vorzubeugen sowie tierische Forstschädlinge rechtzeitig und ausreichend nach pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften zu bekämpfen.
Nach der geltenden „Allgemeinverfügung zur Erfassung und Bekämpfung von holz- und rindenbrütenden Schaderregern (Nadelholzborkenkäfer) im Privat- und Körperschaftswald“ des Landkreises Zwickau, untere Forstbehörde vom 6. März 2019 (Amtsblatt des Landkreises Nr. 3/2019), ergeben sich für die Waldbesitzer u. a. folgende besondere Verpflichtungen:
– Regelmäßige Kontrolle der eigenen Nadelholzbestände auf Befall durch Nadelholzborkenkäfer (ab 1. Oktober monatlich; ab 1. April wöchentlich)
– Kontrolle der Waldbestände ist schriftlich zu dokumentieren und festgestellter Borkenkäferbefall ist sofort schriftlich oder elektronisch bei der unteren Forstbehörde anzuzeigen.
– Festgestellter Befall durch Nadelholzborkenkäfer ist unverzüglich zu bekämpfen oder bekämpfen zu lassen (z. B. Aufarbeitung und Abtransport aus dem Wald).
– Die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung ist angeordnet und die genannten Maßnahmen sind daher durch den Waldbesitzer umzusetzen.
– Die untere Forstbehörde führt eigene Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen zur Befallserkennung und Befallsbekämpfung in den Waldbeständen zur Beurteilung der Waldschutzsituation mit eigenen Mitarbeitern und Forstsachverständigen durch. Diese Forstsachverständigen sind Beauftragte der Forstbehörde mit den Befugnissen nach § 40 Abs. 6 SächsWaldG. Diese Maßnahmen erfolgen pfleglich (z. B. Markierung von Borkenkäferbefall mittels Farbspray) und unterstützen die Waldeigentümer bei der Befallserkennung. Diese Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen durch die untere Forstbehörde sind durch den Waldbesitzer zu dulden.
Die Waldbesitzer sind selbst für die Maßnahmen zur Erfassung und Bekämpfung der Nadelholzborkenkäfer zuständig und verantwortlich.
Bei der Aufbereitung des Holzes sind die Unfallverhütungsvorschriften unbedingt zu beachten. Die Waldbesitzer können sich hinsichtlich der Schadholzaufbereitung von den Revierförstern des Staatsbetriebes Sachsenforst beraten lassen.
Bei forstrechtlichen Fragen oder Fragen zum Einsatz von Pflanzenschutzmitteln erfolgt die Beratung durch die untere Forstbehörde.