Informationen zur Ausbringung von Jauche und Gülle
Geruchsbelästigung stellt keinen Verstoß gegen geltendes Recht dar.
Das Umweltamt des Landkreises Zwickau teilt in Abstimmung mit dem Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie Folgendes bezüglich der Ausbringung von Jauche und Gülle mit:
Unter Düngung versteht man die Zufuhr von Pflanzennährstoffen. Diese kann sowohl über mineralischen Dünger als auch über organische Düngemittel erfolgen.
Die Zugabe dieser Nährstoffe muss sich am Bedarf der Pflanzen orientieren. Deshalb ist vor der Düngung der entsprechende Bedarf zu ermitteln. Dieser besteht immer dann, wenn der Boden in der Vegetationszeit (von März bis November) nicht genügend Nährstoffe nachliefert.
Der Landwirt ist laut „Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubtraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis (Düngeverordnung – DüV)“ vom 10. Januar 2006, zuletzt geändert durch Art. 5, Abs. 36 G vom 24. Dezember 2012 berechtigt, in der Zeit vom 1. Februar bis 31. Oktober (Ackerland) bzw. 15. November (Grünland) eines Jahres Düngemittel auszubringen, wenn bestimmte Bedingungen gegeben sind.
Dazu gehört es auch, organische Düngemittel (zum Beispiel Stalldung, Gülle oder Jauche) auf bestellte und unbestellte Flächen aufzubringen.
Allerdings gilt das nicht, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder durchgängig höher als fünf Zentimeter mit Schnee bedeckt ist.
Die Ausbringung vor allem organischer Düngemittel ist oft mit Geruchsbelästigungen verbunden, die aber keinen Verstoß gegen geltendes Recht darstellen. Bei Kulturen wie Mais oder Raps handelt es sich um einen kurzen befristeten Zeitraum im Jahr. Bei Flächen, die mit mehrschnittigen Futterpflanzen bestellt sind oder Grünlandflächen darstellen, kann sich die organische Düngung zwei- oder dreimal in der Vegetationszeit wiederholen.
Eine Anzeige bei der zuständigen Behörde ist nur dann sinnvoll, wenn über die übliche und meist unvermeidliche Geruchsbelästigung hinaus ein Verstoß gegen geltendes Recht vermutet wird.
Die zuständige Behörde für den Vollzug der Düngeverordnung im Landkreis Zwickau ist das Sächsische Landesamt für Umwelt und Geologie, Abteilung 3, Fachbildungs- und Förderzentrum Zwickau, Werdauer Straße 70, 08056 Zwickau. Ansprechpartnerinnen sind Frau Drese (Telefon: 0375 566532) und Frau Weber (Telefon: 0375 566519).