Landkreis Zwickau – Landratsamt, Untere Wasserbehörde
Berichtigung
In der Aprilausgabe des Amtsblattes des Landkreises Zwickau vom 22. April 2015 wurde der Beitrag der unteren Wasserbehörde zur Problematik Kleinkläranlagen versehentlich mit „Abwasser: Längere Fristen für Grundstücksbesitzer“ überschrieben. Diese Aussage ist falsch. Wie aus dem Beitrag inhaltlich richtig eindeutig hervorgeht, gibt es keine längeren Fristen.
Es wird darum gebeten, den redaktionellen Fehler zu entschuldigen.
Keine längeren Fristen für Grundstücksbesitzer
In der Verbandsversammlung des AZV Lungwitztal-Steegenwiesen am 27. November 2014 wurden Gebiete, die ehemals als zentral zu entsorgen ausgewiesen waren, nunmehr für die dezentrale Abwasserentsorgung vorgesehen. Das bedeutet für die betroffenen Bürger, dass sie eine vollbiologische Kläranlage errichten bzw. die bestehende Kläranlage mit einer biologischen Reinigungsstufe nachrüsten müssen.
Nach dem geltenden sächsischen Recht ist die Anpassung der Abwassereinleitung an den Stand der Technik bis zum 31. Dezember 2015 abzuschließen. Vorhandene wasserrechtliche Erlaubnisse für Kleineinleitungen, die nicht dem Stand der Technik entsprechen, erlöschen gemäß § 10 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) zum 31. Dezember 2015. Die Einleitung aus solchen Anlagen ist ab dem
- Januar 2016 unerlaubt und damit ordnungsrechtlich zu ahnden.
Fördermittel für die Anpassung der Abwasseranlagen an den Stand der Technik werden nur für bis zum 31. Dezember 2015 errichtete Anlagen gewährt. Die entsprechende Förderrichtlinie – RL SWW/2009 – läuft zum Jahresende aus und wird nach jetzigem Kenntnisstand auch nicht verlängert. Voraussetzung für den Erhalt der Fördermittel ist eine gültige wasserrechtliche Erlaubnis mit Wartungsvertrag und die Bauabnahme durch den Abwasserbeseitigungspflichtigen.
Die „ermessensleitenden Hinweise zur Umsetzung der §§ 10 und 52 SächsWG“ vom Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft regeln u. a. das Vorgehen der Behörde bei unerlaubten Einleitungen nach dem 31. Dezember 2015. Eine generelle Fristverlängerung für betroffene Bürger im Verbandsgebiet des AZV Lungwitztal-Steegenwiesen ist daraus nicht abzuleiten.
Die für die betroffenen Bürger infolge der Änderung des Abwasserbeseitigungskonzeptes (ABK) entstandene Zeitschiene wird jedoch durch die untere Wasserbehörde Berücksichtigung finden. Ihr ist durchaus bewusst, dass die Änderung des Abwasserbeseitigungskonzeptes und der damit verbundene Wegfall eines zentralen Anschlusses für diese eine enorme Belastung darstellen. Die davon betroffenen Bürger sind daher gehalten, ohne schuldhaftes Verzögern nunmehr die Ertüchtigung ihrer Abwasseranlagen anzugehen.
Nicht alle im Abwasserbeseitigungskonzept des AZV Lungwitztal-Steegenwiesen vorgesehenen Maßnahmen zur Realisierung eines zentralen Anschlusses können bis 31. Dezember 2015 realisiert werden. Zur geordneten Abwicklung nach 2015 ist daher der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen dem Landkreis Zwickau und dem AZV Lungwitztal-Steegenwiesen vorgesehen. Die Grundlage dafür sind die bereits benannten „ermessensleitenden Hinweise“, die dafür einen Handlungsrahmen von drei bis maximal fünf Jahren eröffnen. Innerhalb dieses öffentlich-rechtlichen Vertrages werden auch Regelungen zum Umgang mit den vorhandenen Kleinkläranlagen im Geltungsbereich des Vertrages (Übergangsregelungen) getroffen.