Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft im Rahmen der Corona-Pandemie vom 26. März 2020 zum Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.
Die Pflanzenabfallverordnung ist seit dem 22. März 2019 aufgehoben.
Das Verbrennen von Pflanzenabfällen stellt ohne Zulassung zur Ausnahme von den Erfordernissen des § 28 Abs. 1 KrWG durch die zuständige Behörde (Landesdirektion Sachsen) gemäß § 28 Abs. 2 KrWG eine unzulässige Abfallbeseitigung dar und ist bußgeldbewehrt. Aus der derzeitigen Ausnahmesituation ergibt sich auch nicht von selbst die Voraussetzung für eine ausnahmsweise Zulassung zum Verbrennen von Pflanzenabfällen.
Anfallende Pflanzenabfälle sind auf der Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu verwerten. Die Verwertung kann durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Untergraben, Unterpflügen oder Kompostieren erfolgen. Gegebenenfalls sind Pflanzenabfälle vorher durch eine geeignete mechanische Behandlung, wie beispielsweise Häckseln oder Schreddern aufzubereiten.
Ist dies nicht möglich, dann wird für haushaltsübliche Mengen die Nutzung der Biotonne des Landkreises Zwickau empfohlen. In diese dürfen alle pflanzlichen Abfälle von Grasschnitt bis zum Heckenverschnitt verbracht werden. Die Bioabfälle sind unbedingt unverpackt in die Biotonne zu geben. Die Aufstellung ist vom Grundstückseigentümer oder -verwalter beim Amt für Abfallwirtschaft schriftlich unter abfallwirtschaft@landkreis-zwickau.de oder https://www.landkreis-zwickau.de/abfall zu beantragen. Die Entleerung der Biotonne erfolgt in der Regel 14-täglich.
Große Mengen Pflanzenabfälle können aktuell über in den Verwertungsanlagen gelistete gewerblich tätige Entsorgungs- und Galabauunternehmen transportiert und kontaktlos einer Verwertung zugeführt werden.
Sofern keine Eigenverwertung möglich ist und auch keine Abgabe von großen Mengen von Pflanzenabfällen an Entsorger bzw. Entsorgungsanlagen, dann erscheint eine vorläufige Lagerung der Pflanzenabfälle auf dem Anfallgrundstück der Pflanzenabfälle als zumutbar und sachgerecht bis eine Abgabe an Entsorger bzw. Entsorgungsanlagen wieder zum Tragen kommt.