AZV und WAD informieren /
Pressemitteilung Nr. 4/2016 08.11.2016
Am 31.12.2016 ist nach Mitteilung der Sächsischen Aufbaubank (SAB) definitiv Schluss. Danach gestellte Auszahlungsanträge werden ungeachtet, ob diese begründet sind oder nicht, abschlägig entschieden. Zu Engpässen bei der Antragsstellung kommt es nicht, denn neben der bewährten Methode, das Abnahmeverfahren mithilfe der WAD durchzuführen, können Anträge jetzt auch direkt an die SAB gestellt werden.
Nach Information der Sächsischen Aufbaubank (SAB) können die Anträge auf Gewährung eines Kleinkläranlagenzuschusses bzw. -darlehens jetzt auch direkt bei der SAB Frist wahrend eingereicht werden. Dies wird vor allem den Antragstellern dringend empfohlen, die keinen Termin zur Abnahme der Kleinkläranlage mit der WAD bis zum 01.12.2016 vereinbaren können. Die Antragsteller tragen ab dem 01.12.2016 das Risiko für den fristgerechten Eingang des Antrags allein und werden deshalb aufgefordert den Antrag direkt bei der SAB einzureichen. Voraussetzung für die Gewährung der Fördermittel ist jedoch die Inbetriebnahme der Kleinkläranlage bis 31.12.2016. Der Antrag auf Gewährung und Auszahlung einer Zuwendung für Kleinkläranlagen steht zum Download auf der Internetseite der SAB bzw. auf der Internetseite der WAD zur Verfügung.
Grundsätzlich bleibt das Abnahmeverfahren für biologische Kleinkläranlagen bei der WAD wie bisher. Der betroffene Grundstückseigentümer zeigt die Inbetriebnahme der Kleinkläranlage bei der WAD an und vereinbart einen Termin zur Abnahme. Die Richtigkeit und Vollständigkeit des Antrags sowie der Nachweis über die Inbetriebnahme der Kleinkläranlage bis spätestens 31.12.2016 sind für die Auszahlung der Fördermittel zwingend erforderlich.