Amtliche Mitteilung des Landkreises Zwickau |
Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt informiert zu Bestandsmeldungen bei Schaf- uns Ziegenhaltungen |
NEU: Meldung von Abgängen |
Ab dem 1. August 2023 müssen Tierhalter, Viehhandelsunternehmen und Sammelstellen, die Schafe und Ziegen halten, neben dem Zugang auch den Abgang von Tieren melden. Zusätzlich zu den bisherigen Stichtags- und Zugangsmeldungen sind ab dem 1. August 2023 innerhalb einer Frist von sieben Tagen auch Abgangsmeldungen für Schafe und Ziegen vorzunehmen. Das heißt, werden Tiere an einen anderen Halter oder an einen Schlachtbetrieb abgegeben, so ist jetzt eine Abgangsmeldung in der HIT-Datenbank (www.HI-Tier.de) vorzunehmen. WICHTIG: Mit dem Abgang ist wie bei dem Zugang die Tierbewegung von lebenden Tieren in oder aus dem Betrieb gemeint. Tod und Verendung sind nicht als Abgang zu melden! Die Schlachtstätten melden weiterhin nur den Zugang von Tieren. RECHTLICHE GRUNDLAGEN (Tiergesundheitsrechtsakt, Animal Health Law): VERORDNUNG (EU) 2016/429 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (auch „Animal Health Law“ – AHL) – Artikel 108, Artikel 109 (1) Buchstabe b. DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) 2019/2035 DER KOMMISSION vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern ergeben sich neue Vorschriften hinsichtlich der Meldetatbestände für Schweine und Schafe/Ziegen – Artikel 49. |
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