Pressemitteilung des Regionalmanagements der LEADER-Region „Zwickauer Land“ vom 19.05.2020
14.000 Euro Restbudget für eingetragene gemeinnützige Vereine
Die LEADER-Region Zwickauer Land bietet eingetragenen gemeinnützigen Vereinen in den ländlichen Räumen zwischen Crimmitschau und Crinitzberg letztmalig in diesem Jahr die Möglichkeit, Kleinprojekte zu beantragen.
Nachdem 93 Prozent des Budgets in Höhe von 200.000 Euro bereits an 33 Projekte vergeben wurden, stehen nun noch 14.000 € zur Verfügung. Davon können bspw. Dorfgemeinschaftshäuser, Vereinsstätten, Feuerwehren oder Jugendclubs profitieren, indem notwendige Ausstattung angeschafft wird.
Antragsberechtigt sind eingetragene gemeinnützige Vereine im Kern-Gebiet der LEADER-Region. Ausgeschlossen sind daher Projekte in Stadtzentren von Kirchberg, Wilkau-Haßlau, Zwickau, Werdau und Crimmitschau.
In einem einfachen Verfahren können Fördersummen zwischen 500 und 3.000 €, bei maximal 3.750 € Kosten, in die Region fließen.
Der Fördersatz beträgt 80 Prozent, wobei das Projekt zunächst vorfinanziert werden muss.
Die Auswahl der Projekte erfolgt in der ersten Augustwoche 2020 durch das Entscheidungsgremium. Die Grundlage dafür bieten eigene Kriterien für das Regionalbudget, die die Nachhaltigkeit, den Innovationsgehalt und das Ausmaß der Bürgerbeteiligung der Projekte bewerten.
Die Umsetzung der Projekte erfolgt dann im Zeitraum vom 10. August 2020 bis zum 15. November 2020, als letzten Tag der Abrechnung. Die Fördergelder werden dann nach einer Prüfung bis Jahresende ausgereicht.
Die Förderanträge können zwischen dem 2. und 30. Juni 2020 bei der LEADER-Region Zwickauer Land gestellt werden: www.zukunftsregion-zwickau.eu/regionalbudget2020
Es empfiehlt sich ein vorheriger Kontakt mit dem Regionalmanagement: info@zukunftsregion-zwickau.de, Tel.: 0375/30354-104/-106.
Zum Hintergrund:
Das Regionalbudget wurde erstmals 2019 in Sachsen für LEADER-Regionen umgesetzt.
Es ist Teil der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK)“, die durch die Bundesrepublik Deutschland und den Freistaat Sachsen finanziert wird.
Das Regionalbudget wird zudem mitfinanziert mit Steuermitteln auf Grundlage des vom Sächsischen Landtag beschlossenen Haushaltes.
Jede LEADER-Region muss vom Förderbudget in Höhe von 200.000 € zehn Prozent als Eigenanteil aufbringen. Im Zwickauer Land übernehmen das alle Städte und Gemeinden der LEADER-Region gemeinsam.
weitere Informationen: www.zukunftsregion-zwickau.eu
sowie bei Regionalmanagerin Isabel Schauer,
Tel.: 0375/30354-106
E-Mail: i.schauer@zukunftsregion-zwickau.de
Am 12.05.20 hat die Sächsische Staatsregierung die zur Eindämmung der Corona-Pandemie erlassenen Beschränkungen sowie Verbote weiter gelockert und eine neue Corona-Schutz-Verordnung beschlossen.
Demnach bleiben der Grundsatz der auf ein Mindestmaß zu reduzierenden allgemeinen Kontakte, das Abstandsgebot von mindestens 1,5 Metern und die für bestimmte Bereiche erlassene Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung weiter bestehen.
Was erlaubt ist und was nicht, können Sie nachlesen unter:
vom 08.05.2020
Die Spielplätze der der Gemeinde Dennheritz können ab 08.05.2020 wieder genutzt werden. Der Bauhof hat begonnen, die Absperrrungen zu entfernen.
Auf Grundlage der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 04.05.2020 dürfen Spielplätze, wenn ein spezielles hygienisches Nutzungskonzept vorliegt, wieder geöffnet werden. Dieses Konzept muss mit dem zuständigen Gesundheitsamt abgestimmt sein.
Die Stadtverwaltung Crimmitschau hat auf Grundlage der Empfehlungen des Landratsamtes Zwickau ein hygienisches Nutzungskonzept erarbeitet, welches eine Öffnung der Spielplätze ermöglicht. Die Zustimmung dafür liegt nun vor.
Die hygienischen Maßnahmen sowie die maximale Personenanzahl werden als Aushang auf den jeweiligen Spielplätzen veröffentlicht.
Zu beachten sind auf allen städtischen Anlagen insbesondere folgende Regeln:
1. Der Mindestabstand von 1,5 Metern ist immer einzuhalten, auch beim Spielen. Spielgeräte dürfen nur dann gemeinsam genutzt werden, wenn der Mindestabstand gewahrt ist.
2. Den Spielplatz darf nur betreten, wer keine Symptome hat, die auf COVID-19 hindeuten. Dazu gehören zum Beispiel Husten, Fieber oder Halsschmerzen.
3. Der Kontakt zu Risikogruppen ist zu vermeiden. Zu Risikogruppen zählen Personen über 60 Jahre und Personen mit einer Vorerkrankung.
4. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist angeraten. Eltern sollten mit gutem Beispiel vorangehen und so andere schützen. Kinder können eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, wenn es altersgerecht möglich ist. Darüber entscheiden die Eltern.
5. Nach dem Spielen sind zuhause Gesicht und Hände gründlich zu waschen.
Für die Einhaltung der Regeln sind die Eltern und Aufsichtspersonen verantwortlich.
Zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus bei der schrittweisen Lockerung der anlässlich der Corona-Pandemie erlassenen Maßnahmen werden neue Regelungen getroffen.
Diese sind Bestandteil einer Allgemeinverfügung, die vom Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt erlassen wurde
Die Allgemeinverfügung tritt am 4. Mai 2020 in Kraft. Sie gilt zunächst bis einschließlich 20. Mai 2020.
Weiterführende Informationen
zum Download:
https://crimmitschau.de/crm/module/isv/dateien/Corona-AV_Hygienemassnahmen_30_April_202011.pdf
Corona-AV_Hygienemassnahmen_30_April_202011.pdf
Für den Schulbetrieb und die Kindertagesbetreuung in Sachsen hat die Staatsregierung am 30. April 2020 eine neue Allgemeinverfügung beschlossen.
Die Betreuungsangebote sind in der Kindertagespflege ab dem 4. Mai 2020 wieder möglich. Zudem können nicht nur die Schüler der Abschlussklassen, sondern nun auch die Schüler aller Vorabschlussklassen der Gymnasien, Berufsbildenden Schulen, Oberschulen und Förderschulen ab dem 6. Mai 2020 wieder ihre Schulen besuchen. Ebenfalls geöffnet werden die 4. Klassen an Grund- und Förderschulen. Die neue Allgemeinverfügung tritt hinsichtlich der Anspruchsberechtigung für die Notbetreuung am 4. Mai 2020, hinsichtlich der erweiterten schulischen Unterrichtung am 6. Mai 2020 in Kraft.
Die neue Allgemeinverfügung finden Sie hier:
Weiterführende Informationen
zum Download: https://crimmitschau.de/crm/module/isv/dateien/Allgemeinverfuegung_Kita_04_05_2020_final.pdf
Die Staatsregierung hat am 30. April 2020 weitere Lockerungen bestehender Coronabeschränkungen und die Öffnung von Einrichtungen beschlossen.
Die Lockerungen setzen die Einhaltung hygienischer Auflagen voraus. Zur Vermeidung von Ansteckungen bleiben die bestehenden Kontaktbeschränkungen im Wesentlichen gültig. Diese Grundsätze gelten für alle Lebensbereiche, auch für Arbeitsstätten.
Kontaktbeschränkung sowie Mund-Nase-Bedeckungspflicht beim Einkaufen und in Bus und Bahn bleiben
Um eine Ausbreitung des Virus zu reduzieren oder gar zu verhindern, ist weiterhin jeder aufgefordert, auf private Reisen, Ausflüge und Besuche – auch von Verwandten – zu verzichten. Das trifft auch für überregionale tagestouristische Ausflüge zu. Erlaubt ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum mit Angehörigen des eigenen Hausstandes sowie mit einer weiteren nicht im Hausstand lebenden Person und, das ist neu, deren Partnerin bzw. Partner. Das gilt auch für die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts.
Dringend empfohlen wird, im öffentlichen Raum und insbesondere bei Kontakt mit Risikopersonen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, um für sich und andere das Risiko von Infektionen zu reduzieren. Verpflichtend ist das Tragen dieser Mund-Nasen-Bedeckung weiterhin in Geschäften des Einzelhandels und beim Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel.
Welche Versammlungen sind erlaubt?
Alle Versammlungen und sonstigen Ansammlungen von Menschen bleiben untersagt. Ausgenommen sind Zusammenkünfte mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und weiterer fünf Personen zur Begleitung Sterbender. Gottesdienste sind unter Einhaltung der bestehenden Hygienevorschriften und der Abstandsregelung erlaubt. Gestattet sind auch der Besuch von Kitas zur Notbetreuung, von öffentlichen und freien Schulen im Zusammenhang mit der geltenden Allgemeinverfügung sowie der Besuch von Bildungseinrichtungen und Berufsbildungszentren. Erlaubt sind auch ortsfeste Versammlungen unter freiem Himmel mit einer maximalen Teilnehmerzahl von 50 Besuchern und einer zeitlichen Begrenzung auf 60 Minuten. Die Versammlungsteilnehmer müssen einen Mindestabstand von 1,5 Meter zueinander einhalten und eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
Wer darf öffnen?
Einrichtungen und Angebote mit Publikumsverkehr bleiben grundsätzlich geschlossen und untersagt. Die bereits bestehenden Ausnahmen werden erweitert auf Gedenkstätten, Bibliotheken ausschließlich zur Medienausleihe, Archive, Museen, Ausstellungen, Galerien, Ausstellungshäuser und Außenanlagen von Tierparks, Botanischen sowie Zoologischen Gärten. In geschlossenen Räumen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Öffnen dürfen Fahrschulen. Allerdings dürfen sie noch keine Fahrstunden und praktische Fahrprüfungen für PKW anbieten.
Spielplätze dürfen bei Einhaltung eines speziellen hygienischen Nutzungskonzepts nach Genehmigung durch die Kommune wieder benutzt werden. Auch Außensportstätten sind zur Nutzung wieder zugelassen, wenn Abstandsregeln und Hygienevorschriften eingehalten werden.
Die Vorschriften für Geschäfte, Betriebe und Dienstleistungsbetriebe bleiben weitgehend bestehen. Einkaufszentren müssen zur Öffnung Konzepte vorlegen, die mit dem Gesundheitsamt abzustimmen sind. Möbelhäuser dürfen zusätzlich öffnen. Für den Einzelhandel ist weiterhin eine Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern erlaubt, die nunmehr auch durch Absperrung oder ähnliche Maßnahmen geschaffen werden kann. Öffnen dürfen künftig Friseure und artverwandte Dienstleistungen, wenn sie besondere Schutzmaßnahmen für Kunden und Beschäftigte anwenden. Gaststätten, Hotels und Beherbergungsbetriebe bleiben geschlossen.
Was wird noch gelockert?
Erlaubt sind künftig Dauercamping sowie die Eigenzutzung von Ferienwohnungen und Wohnmobilen. Wieder möglich sind Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit mit einem genehmigten Konzept zur Hygiene und der professionellen Betreuung.
Was ist weiterhin untersagt?
Die Besuchsverbote in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, Wohngemeinschaften sowie Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen und stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe bleiben mit den bereits bisher geltenden Ausnahmemöglichkeiten bestehen.
Geltungsdauer
Die neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung tritt am 4. Mai 2020 in Kraft und gilt bis einschließlich 20. Mai 2020.
Die Regelungen können Sie im folgenden PDF Dokument nachlesen.
Kontaktbeschränkung bleibt, Mund-Nasen-Bedeckungspflicht bei Einkauf und Fahrten mit Bus und Bahn:
Auch künftig ist jeder Bürger angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen als den Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Für alle gilt eine Kontaktbeschränkung. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern einzuhalten (außer zu Angehörigen des eigenen Hausstandes), um die Ansteckung zu vermeiden. Dies gilt für alle Lebensbereiche, auch für Arbeitsstätten.
Es wird dringend empfohlen, im öffentlichen Raum und insbesondere bei Kontakt mit Risikopersonen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, um für sich und andere das Risiko von Infektionen zu reduzieren. Verpflichtend ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei der Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs und beim Aufenthalt in Einzelhandelsgeschäften.
Ausgangsbeschränkungen fallen weg:
Wesentliche Lockerungen der bisherigen Maßnahmen sind der Wegfall der Ausgangsbeschränkungen. Es ist künftig erlaubt, die eigene Wohnung auch ohne triftigen Grund zu verlassen. Der Aufenthalt ist außerhalb der eigenen Wohnung bzw. des eigenen Hauses nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis des eigenen Hausstandes gestattet.
Um eine weiträumige Ausbreitung des Virus zu reduzieren, bleiben die Bürger aufgefordert, generell auf private Reisen, Ausflüge und Besuche – auch von Verwandten – zu verzichten. Das gilt auch für überregionale tagestouristische Ausflüge.
Wer darf öffnen?
Eine Öffnung ist weiterhin für Einzelhandelsgeschäfte für Lebensmittel und für Waren der täglichen Grundversorgung erlaubt. Zudem können weitere Ladengeschäfte des Einzelhandels jeder Art bis zu einer Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern geöffnet werden. Unabhängig von der Fläche zulässig ist die Öffnung von Ladengeschäften von Handwerksbetrieben, Tankstellen, Autohäusern, Fahrradläden, Kfz- und Fahrradwerkstätten sowie einschlägigen Ersatzteilverkaufsstellen, selbstproduzierenden und selbstvermarktenden Baumschulen und Gartenbaubetrieben, Läden für Tierbedarf sowie von Garten- und Baumärkten. Einkaufszentren bleiben weiterhin geschlossen. Erlaubt ist dort wie bisher nur die Öffnung von Geschäften des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung sowie von Läden, die über einen separaten Kundeneingang von außen verfügen. Zudem können Gottesdienste, Beerdigungen, Trauerfeiern und Trauungen mit bis zu 15 Besuchern stattfinden.
Was ist weiterhin untersagt?
Untersagt bleiben weiterhin Veranstaltungen und Ansammlungen jeglicher Art. Im Einzelfall können jedoch auf Antrag Ausnahmegenehmigungen durch die zuständigen Landkreise oder kreisfreien Städte erteilt werden. Geschlossen bleiben jegliche Einrichtungen und Angebote für den Publikumsverkehr. Ausgenommen sind unter anderem nur staatliche und freie Schulen zum Zweck der Prüfungsvorbereitung, Hochschulen und die Berufsakademie, Fachbibliotheken und Archive, Bildungseinrichtungen der beruflichen Aus- und Weiterbildung und Kitas zur Notbetreuung.
Untersagt bleibt die Öffnung von Gastronomiebetrieben jeder Art sowie Hotel- und Beherbergungsbetriebe zu touristischen Zwecken. Ebenso ist der Betrieb von Dienstleistungsbetrieben mit unmittelbarem Kundenkontakt untersagt – mit Ausnahme notwendiger medizinischer Behandlungen.
Die bestehenden Besuchsverbote für Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Altenheime, Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften und Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen sowie stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe bleiben bis auf wenige Ausnahmen gültig.
Die neue Verordnung gilt bis einschließlich 3. Mai 2020.
Weitere Regelungen verlängert:
Ebenfalls in seiner Sitzung vom 17. April 2020 hat das Kabinett beschlossen, die Geltungsdauer der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung sowie der Allgemeinverfügungen »Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen«, »Tagespflege (SGB XI)«, »Alten-, Pflegeheime, ambulante Wohngruppen, Wohngruppen für Menschen mit Behinderung«, »Werkstätten für Menschen mit Behinderung«, »Stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche« bis einschließlich 3. Mai 2020 zu verlängern. Die vorgenommenen Änderungen dienen lediglich der Anpassung an die geänderte Sächsische Corona-Schutz-Verordnung.
Weiterführende Informationen
Bild u. Text: SV Crimmitschau
Seit dem 20.04.20 ist das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung beim Einkauf sowie bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel Pflicht. Dies schützt nicht nur den Träger, sondern vor allem seinen Gegenüber vor infektiösen Tröpfchen.
Ein Schal oder Halstuch als Mund-Nasenbedeckung ist die einfachste Form, bietet allerdings nur einen geringen Schutz für den Träger und das Umfeld. Selbstgebastelte Masken sollten möglichst aus kochfestem Bauwollstoff sein, welcher mehrlagig verwendet wird. Eine Maske der Klassifizierung FFP2 / FFP3 ohne Ventil schützt den Träger sowie das Umfeld. Masken der Klassifizierung FFP2 / FFP3 mit Ventil schützen nur den Träger und werden vorwiegend im medizinischen Sektor eingesetzt
Viele Bürgerinnen und Bürger sind unsicher, wie sie sich verhalten sollen und, wo sie Masken zu kaufen gibt. Angeboten werden Mund-Nasen-Bedeckungen in einigen Apotheken der Stadt Crimmitschau. Auch eine Vielzahl von kleineren Unternehmen bieten selbst genähte Mund-Nasen-Bedeckungen an.
Eine Übersicht der Anbieter in der Stadt Crimmitschau finden Sie hier:
Weiterführende Informationen
zum Download: