Ausschreibung aus dem Fachbereich Bau:
Planungsleistungen gem. HOAI zur Fahrbahndeckensanierung in Dennheritz
Die Gemeinde Dennheritz beabsichtigt, die Vergabe von Planungsleistungen für die
Fahrbahndeckensanierung des Gemeindeweges in Dennheritz
gemäß HOAI 2013 Abschnitt 4 Verkehrsanlagen durchzuführen.
Ausführungszeitraum für die Leistungsphasen 1 – 4: 19.03. – 03.04.2018
Der Auftraggeber beabsichtigt anschließend die Weiterbeauftragung der Leistungsphasen
5 – 9 gemäß HOAI 2013.
Geplante Bauausführung: ab 2019
Bewerbungsunterlagen sind bis zum 15.03.2018 einzureichen bei:
Gemeindeverwaltung Dennheritz
Hauptstraße 96
08393 Dennheritz
Ansprechpartner: Herr Kahnes, Tel. 03762/ 90-6605
Umsetzung der EU-Umgebungslärmrichtlinie –
Information der Öffentlichkeit über die Ergebnisse der Lärmkartierung von Hauptverkehrsstraßen 2017
Im Rahmen der 3. Umsetzungsstufe der „Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm“ (Umgebungslärmrichtlinie) wurden im Jahr 2017 Lärmkarten für Hauptverkehrsstraßen mit mehr als 3 Mio. Fahrzeugen / Jahr erarbeitet. In der Gemeinde Dennheritz erfolgte die Lärmkartierung in Bereichen der Bundesautobahn A 4, der Bundesstraßen B 93 und B 175 sowie der Staatsstraße S 289.
Nach § 7 der 34. BImSchV besteht mit Beendigung der Lärmkartierung die gesetzliche Pflicht, die Öffentlichkeit über die Ergebnisse der Lärmkartierung zu informieren.
Durch das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie erfolgt eine landeszentrale Veröffentlichung der Lärmkarten im Internet. Unter folgender Internetadresse kann in die Ergebnisse der Lärmkartierung Einsicht genommen werden:
https://www.umwelt.sachsen.de/umwelt/25996.htm
Die Ergebnisse der Lärmkartierung 2017 können außerdem in der Gemeindeverwaltung Dennheritz, Hauptstraße 96 während der Öffnungszeiten von jedermann eingesehen werden.
Lärmaktionsplanung des Eisenbahn-Bundesamtes
Das Eisenbahn-Bundesamt hat im vergangenen Jahr mit der Erstellung des Lärmaktionsplanes für alle Haupteisenbahnstrecken des Bundes begonnen. Im Rahmen dieser Lärmaktionsplanung fand von Juni bis August 2017 die 1. Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung statt.
Das Eisenbahn-Bundesamt startete im Januar nunmehr die 2. Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung, die bis zum 7. März 2018 gehen wird. In der 2. Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung ist es möglich, dem Eisenbahn-Bundesamt eine Resonanz zu der 1. Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung, dem bereits veröffentlichten Lärmaktionsplan Teil A und bereits vorhandenen Lärmminderungsmaßnahmen zu geben. Der Teil A des Lärmaktionsplanes ist im Internet über die Informations- und Beteiligungsplattform unter www.laermaktionsplanung-schiene.de oder direkt unter dem folgenden Link abrufbar: www.eba.bund.de/lap
Auf Wunsch ist er auch in gedruckter Form erhältlich.
Nochmals zur Erinnerung der Ablauf der Öffentlichkeitsbeteiligung:
Die Öffentlichkeitsbeteiligung findet in zwei zeitlich getrennten Phasen statt. Nachdem der Öffentlichkeit in der ersten Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung die Gelegenheit gegeben wurde, die jeweils persönliche Lärmsituation zu schildern und in einer Karte zu verorten, bietet das Eisenbahn-Bundesamt in der nun aktuellen zweiten Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung die Möglichkeit, das Verfahren selbst zu bewerten.
Ab sofort besteht die Möglichkeit, über eine entsprechende Anwendung auf der Informationsplattform an der 2. Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung mitzuwirken. Alternativ hierzu können Beteiligungen auch per Post an das Eisenbahn-Bundesamt, Lärmaktionsplanung, Heinemannstraße 6, 53175 Bonn geschickt werden. Der vom Eisenbahn-Bundesamt hierfür vorbereitete Fragebogen kann über die angegebene Internetadresse heruntergeladen oder postalisch über obenstehende Adresse angefordert werden.
Hintergründe und Inhalt der Öffentlichkeitsbeteiligung:
Unter Beteiligung der Öffentlichkeit erstellt das Eisenbahn-Bundesamt alle fünf Jahre einen Lärmaktionsplan für die Haupteisenbahnstrecken des Bundes. Ziel der Lärmaktionsplanung ist die Regelung von Lärmproblemen und Lärmauswirkungen. Eine Haupteisenbahnstrecke ist ein Schienenweg mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 30.000 Zügen pro Jahr. Die gesetzlichen Regelungen finden sich in § 47 lit. a-f Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG).
Weitere Informationen und Fragen:
Weitere Informationen erhalten Sie im Internet unter folgender Adresse: www.laermaktionsplanung-schiene.de
Fragen können Sie an das Eisenbahn-Bundesamt unter lap@eba.bund.de oder postalisch an oben genannte Adresse richten.
Foto: Christian Greisinger © pixelio.de
Satzung zur dritten Änderung
der Gebührensatzung zur Abwassersatzung (GebS)
des Abwasserzweckverbandes Götzenthal vom 29.11.2017
Satzung zur zweiten Änderung
der Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben (Entsorgungssatzung – EntS –)
des Abwasserzweckverbandes Götzenthal vom 29. November 2017
Tierbestandsmeldung 2018
Sehr geehrte Tierhalter,
bitte beachten Sie, dass Sie als Tierhalter von Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Geflügel, Süßwasserfischen und Bienen zur Meldung und Beitragszahlung bei der Sächsischen Tierseuchenkasse gesetzlich verpflichtet sind.
Die Meldung und Beitragszahlung für Ihren Tierbestand ist Voraussetzung für:
- eine Entschädigung im Tierseuchenfall,
- für die Beteiligung der Tierseuchenkasse an den Kosten für die Tierkörperbeseitigung
- für Beihilfen im Falle der Teilnahme an Tiergesundheitsprogrammen.
Die Meldebögen bzw. E-Mail-Benachrichtigungen werden Ende Dezember 2017 an die uns bekannten Tierhalter versandt. Sollten Sie bis Mitte Januar 2018 keinen Meldebogen erhalten haben, melden Sie sich bitte bei der Tierseuchenkasse.
Auf dem Meldebogen oder per Internet melden Sie bitte die am Stichtag 1. Januar 2018 vorhandenen Tiere. Sie erhalten daraufhin Ende Februar 2018 den Beitragsbescheid, auf dessen Grundlage Sie dann Ihren Beitrag an die Tierseuchenkasse überweisen.
Ihre Pflicht zur Meldung begründet sich auf § 23 Abs. 5 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz (SächsAGTierGesG) in Verbindung mit der Beitragssatzung der Sächsischen Tierseuchenkasse.
Es ist nicht wichtig, Ob Sie die Tiere im landwirtschaftlichen Bereich oder zu privaten Zwecken halten, spielt dabei keine Rolle.
Unabhängig von der Meldepflicht an die Tierseuchenkasse ist die Tierhaltung bei dem für Sie zuständigen Veterinäramt anzuzeigen.
Bitte unbedingt beachten:
Auf unserer Internetseite erhalten Sie weitere Informationen zur Melde- und Beitragspflicht, zu Beihilfen der Tierseuchenkasse, sowie über die einzelnen Tiergesundheitsdienste. Zudem können Sie, als gemeldeter Tierbesitzer u.a., Ihr Beitragskonto (gemeldeter Tierbestand der letzten 3 Jahre), erhaltene Beihilfen, Befunde sowie eine Übersicht Ihrer entsorgten Tiere einsehen.
Sächsische Tierseuchenkasse
Anstalt des öffentlichen Rechts
Löwenstr. 7a,
01099 Dresden
Tel: 0351 / 80608-0, Fax: 0351 / 80608-35
E-Mail: info@tsk-sachsen.de Internet: www.tsk-sachsen.de