Änderung des Meldegesetzes ab 01. November 2015
Das Bundesmeldegesetz (BMG) ersetzt ab dem 1. November 2015 das bisherige Sächsische Meldegesetz und das Melderechtsrahmengesetz.
Das Wichtigste in Kürze:
Wohnungsgeberbestätigung
Neu eingeführt wird die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers (§ 19 Abs. 1 BMG) bei der Anmeldung und – wenn keine neue Wohnung im Inland bezogen wird – bei der Abmeldung. Damit sollen Scheinanmeldungen wirksamer verhindert werden.
Zu § 19 BMG (Mitwirkung des Wohnungsgebers)
Die Regelung ist neu und verpflichtet den Wohnungsgeber, bei der An- und Abmeldung mitzuwirken.
Der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person hat künftig der meldepflichtigen Person den Einzug oder den Auszug (wenn keine Wohnung im Inland bezogen wird) schriftlich oder elektronisch innerhalb der in § 17 Absatz 1 (14 Tage nach Beziehen der Wohnung) oder Absatz 2 (14 Tage nach Auszug aus der Wohnung bei Wegzug ins Ausland) BMG genannten Fristen mittels einer Wohnungsgeberbescheinigung zu bestätigen. Die meldepflichtige Person hat die Bestätigung des Wohnungsgebers bei der Anmeldung vorzulegen (siehe § 23 Absatz 1 Satz 1 BMG). Für die Wohnungsgeberbescheinigung wird ein bundeseinheitlich zu verwendendes Muster bereitgestellt. Die Wohnungsgeberbescheinigung finden Sie unter der Internetseite www.crimmitschau.de – Bürgerservice – Formularservice – Melderecht.
19.1 § 19 Absatz 1
Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt.
Wohnungsgeber ist zum Beispiel der Eigentümer oder Nießbraucher, der die Wohnung vermietet, oder die vom Eigentümer mit der Vermietung der Wohnung beauftragte Person oder Stelle. So können zum Beispiel Wohnungsbaugesellschaften Eigentümer sein und durch vertretungsberechtigte Mitarbeiter die Wohnungsgeberbestätigung abgeben, während Hausverwaltungen in der Regel als Beauftragte für den Eigentümer tätig werden.
Für Personen, die zur Untermiete wohnen, ist der Hauptmieter Wohnungsgeber. Der Hauptmieter ist auch Wohnungsgeber, wenn ein Teil einer Wohnung einem Dritten ohne Gegenleistung oder lediglich gegen Erstattung der Unkosten zur tatsächlichen Benutzung überlassen wird.
Der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person hat den Einzug oder Auszug der meldepflichtigen Person schriftlich mit Unterschrift oder gegenüber der Meldebehörde nach Absatz 4 elektronisch jeweils innerhalb der in § 17 Absatz 1 oder 2 genannten Fristen (14 Tage) zu bestätigen.
Sofern das von der meldepflichtigen Person mitgeteilte Datum des Ein- oder Auszugs vom durch den Wohnungsgeber mitgeteilten Datum abweicht, soll in der Regel das von der meldepflichtigen Person mitgeteilte Datum im Melderegister gespeichert werden.
Bei einer Anmeldung bedarf es keiner Bestätigung des bisherigen Wohnungsgebers über den Auszug aus der bisherigen Wohnung. Dies ergibt sich aus der Regelung des § 17 Absatz 2 BMG, wonach eine Abmeldung nur erforderlich ist, sofern eine meldepflichtige Person aus einer Wohnung auszieht, ohne eine neue Wohnung im Inland zu beziehen. Bei der Abmeldung einer Nebenwohnung im Inland, ohne dass eine neue Wohnung im Inland bezogen wird, kann die Meldebehörde in Zweifelsfällen eine Wohnungsgeberbestätigung über den Auszug verlangen.
Ein Wohnungsgeberregister darf nicht erstellt werden.