Umweltamt
Frist für Umrüstung Kleinkläranlagen abgelaufen
Gemäß § 10 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) sind wasserrechtliche Erlaubnisse für Abwassereinleitungen mit Abwasseranlagen, die dem Stand der Technik nicht entsprechen, mit Ablauf des 31. Dezember 2015 erloschen. Die weitere Abwassereinleitung aus solchen Anlagen in ein Gewässer (Oberflächengewässer oder Grundwasser) ist seit 1. Januar 2016 unerlaubt und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Eigentümer von Grundstücken, die nicht an eine zentrale Abwasseranlage angeschlossen werden, haben die gesetzliche Pflicht, ihre Abwasseranlage an den Stand der Technik anzupassen.
Die Anpassung kann sowohl durch Nachrüstung der vorhandenen Anlage oder durch Neubau einer vollbiologischen Kleinkläranlage erfolgen. Abflusslose Gruben sind ebenfalls zulässig, sofern diese dicht sind, alles anfallende Schmutzwasser in ihnen gesammelt und dieses dem Abwasserbeseitigungspflichtigen überlassen wird.
Die Anpassung der Altanlagen wird durch die untere Wasserbehörde des Landkreises Zwickau zügig und konsequent mit allen Möglichkeiten des Verwaltungsrechtes durchgesetzt. Hierzu werden die Betreiber von nicht umgerüsteten Altanlagen in den nächsten Tagen schriftlich zum Stand der Anpassung angehört.