Abfallbehälter an anfahrbaren Standorten bereitstellen
Das Amt für Abfallwirtschaft weist darauf hin, dass Abfalltonnen außerhalb von Baustellenbereichen zur Entleerung bereitgestellt werden müssen. Dies gilt auch dann, wenn einzelne Fahrbahnen mithilfe von Baustellenampel befahrbar sind.
§ 37 der Straßenverkehrsordnung regelt, dass im Geltungsbereich von Ampeln nicht angehalten werden darf – das gilt auch für Entsorgungsfahrzeuge. Folglich dürfen diese auch nicht zur Behälterleerung oder Sperrmüllentsorgung in der ampelgeregelten Strecke stehen bleiben. Auch alle weiteren verkehrsrechtlichen Anordnungen wie die „Sperrscheiben“ sind von den Entsorgern zu beachten.
Auch in Baustellen dürfen Entsorgungsfahrzeuge aus versicherungsrechtlichen Gründen nicht hineinfahren, da sie sich im Aufbau von anderen Fahrzeugen unterscheiden, zum Beispiel durch ihren größeren Wendekreis. Grundstücke, die nicht direkt von einer Baustelle betroffen sind, aber über keine ausreichende Wendemöglichkeit verfügen, können gleichfalls nicht angefahren werden.
In solchen Fällen sind die Tonnen an dem nächsten, anfahrbaren Standort zur Entleerung bereitzustellen.
Bei Fragen zu Baumaßnahmen geben die jeweiligen Stadt- oder Gemeindeverwaltungen Auskunft.