Schnittverbotszeitraum beachten!
Bald beginnt wieder die Gartensaison.
In diesem Zusammenhang weist die untere Naturschutzbehörde des Landkreises Zwickau auf Folgendes hin:
Es ist gesetzlich verboten, in der Vegetationszeit zwischen dem 1. März und dem 30. September Gehölze wie beispielsweise Bäume, Hecken, Sträucher oder Gebüsche abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Dies ergibt sich aus § 39 Absatz 5 Nummer 2 Bundesnaturschutzgesetz.
Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.
Nähere Informationen sind bei der unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes Zwickau erhältlich oder können auf der Internetseite des Landratsamtes Zwickau, Umweltamt, nachgelesen werden.
Es handelt sich bei dem Verbot um eine Vorschrift des allgemeinen Artenschutzes, mit der ein Mindestschutz der auf Gehölze angewiesenen Tierarten erreicht werden soll.
Eine Befreiung vom Schnittverbot in der Vegetationszeit kann von der unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes auf Antrag erteilt werden, wenn Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses oder eine unzumutbare Belastung im Einzelfall vorliegen. Dies muss ausreichend begründet sein. Der Antrag kann formlos bei der unteren Naturschutzbehörde gestellt werden.
In den meisten Städten und Gemeinden des Landkreises Zwickau gibt es auch Gehölz- oder Baumschutzsatzungen. Diese sind unabhängig von der allgemeinen Verbotsregelung des § 39 Bundesnaturschutzgesetz zu beachten. Deshalb ist es ratsam, sich zuerst bei der zuständigen Stadt oder Gemeinde nach der Notwendigkeit einer Fällgenehmigung zu erkundigen.
Wer dennoch ohne die erforderlichen Zustimmungen der Behörde gegen die vorgenannten Grundsätze verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 EUR geahndet werden.