Das Verbrennen von Grünabfall ist im Monat April, außer an Sonn- und Feiertagen, von 8:00 bis 18:00 Uhr, für max. 2 Stunden pro Tag, gestattet.
Wir verweisen auf die Verordnung der Sächs. Staatsregierung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen.
Wichtiger Hinweis:
- Bei anhaltender Trockenheit oder starkem Wind ist kein Feuer zu entzünden.
- Dritte dürfen durch Qualm und Rauch nicht belästigt werden.
- Verbrennen Sie nur die auf Ihrem eigenen Grundstück angefallenen pflanzlichen Abfälle, sofern diese nicht im Rahmen der gärtnerischen Bewirtschaftung entsorgt werden können.
- Beim Verbrennen von Reisig oder Gartenabfällen ist eine Feuerstelle anzulegen. Ein flächiges Verbrennen ist unzulässig.
- Um die Feuerstelle ist ein Schutzstreifen von 3m Breite zu ziehen, welcher von allem Brennbaren frei zu halten ist.
- Das Feuer ist ständig von mindestens einer volljährigen Person zu überwachen. Sie muss in der Lage sein, im Notfall schnellstmöglich (Mobiltelefon) die Feuerwehr zu alarmieren.
- Löschmaterialien (Wasser, Feuerlöscher) sind in ausreichender Menge bereit zu halten.
- Nach dem Abbrennen ist das Feuer vollständig zu löschen und die Asche mit Erde abzudecken. Es muss sicher gestellt sein, dass Feuer und Glut beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sind.
Halten Sie einen dieser Punkte nicht ein und die Feuerwehr wird alarmiert, so kann daraus ein für Sie kostenpflichtiger Einsatz entstehen.