Sehr geehrte Einwohner unserer schönen Gemeinde,
ich freue mich – und hoffe, Sie auch – in einer so lebendigen und engagierten Gemeinde wie der unseren zu leben. Es ist das Miteinander und die gegenseitige Rücksichtnahme, die unser schönes Dorf so lebenswert machen. Damit dies so bleibt, möchten wir gemeinsam dafür sorgen, dass unsere Straßen und Wege sicher und einladend sind.
In letzter Zeit ist uns aufgefallen, dass überwuchernde Hecken und Pflanzen Fußgänger, insbesondere Eltern mit Kinderwägen, dazu zwingen, auf die Straße auszuweichen. Dies gefährdet die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer und beeinträchtigt unser Zusammenleben in unserem Dorf. Wir alle möchten nicht den Unmut der Betroffenen auf uns ziehen.
Ich bitte daher alle Anlieger herzlichst, ihre Pflanzen und Gehölze so zu pflegen, dass sie nicht in den öffentlichen Verkehrsraum ragen. Ein regelmäßiger Rückschnitt trägt dazu bei, dass unsere Gehwege frei und sicher bleiben und jeder seinen Teil dazu beiträgt, dass unser Dorf weiterhin ein angenehmer und sicherer Ort für alle Bürger ist.
Wir danken Ihnen für Ihre Mithilfe und Ihr Verständnis.
Lassen Sie uns gemeinsam dafür sorgen, dass Dennheritz ein lebenswerter Ort für uns alle bleibt.
Mit freundlichen Grüßen,
Matthias Trenkel
Bürgermeister der Gemeinde Dennheritz
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Die Gemeinde Dennheritz bittet alle Anlieger die nachfolgenden Anliegerpflichten umzusetzen.
Anliegerpflichten nach dem „Sächsischen Straßengesetz“ – Teil Pflanzen und Gehölze
Wenn Pflanzen und Gehölze oder Teile von diesen in den öffentlichen Verkehrsraum ragen, hat der Anlieger diese zu entfernen, mindestens jedoch das Lichtraumprofil herzustellen.
Wenn Bäume, Büsche, Hecken oder sonstige Anpflanzungen in den Gehweg bzw. Verkehrsraum hinein wachsen, ist dringend ein Pflegeschnitt erforderlich. Im Gehwegbereich ist in der Höhe ein Freischneiden von mindestens 2,50 m und im Verkehrsraum in einer Höhe von mindestens 4,50 m erforderlich.
Gemäß § 27 Abs. 2 des „Sächsischen Straßengesetzes“ (SächsStrG) vom 21. Januar 1993 in der derzeit geltenden Fassung, dürfen Anpflanzungen nicht angelegt oder unterhalten werden, wenn sie die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen. Dazu gehören natürlich auch in den Gehweg oder Verkehrsraum ragenden Äste u. ä.
Im Falle der Nichterfüllung kann gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer ein kostenpflichtiger Ordnungsbescheid zum Zwecke der Durchsetzung des SächsStrG erlassen werden (gem. § 24 des „Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (GVBl. S. 614, ber. S. 913).