Pressemitteilung des Regionalmanagements der LEADER-Region „Zwickauer Land“ vom 19.05.2020
14.000 Euro Restbudget für eingetragene gemeinnützige Vereine
Die LEADER-Region Zwickauer Land bietet eingetragenen gemeinnützigen Vereinen in den ländlichen Räumen zwischen Crimmitschau und Crinitzberg letztmalig in diesem Jahr die Möglichkeit, Kleinprojekte zu beantragen.
Nachdem 93 Prozent des Budgets in Höhe von 200.000 Euro bereits an 33 Projekte vergeben wurden, stehen nun noch 14.000 € zur Verfügung. Davon können bspw. Dorfgemeinschaftshäuser, Vereinsstätten, Feuerwehren oder Jugendclubs profitieren, indem notwendige Ausstattung angeschafft wird.
Antragsberechtigt sind eingetragene gemeinnützige Vereine im Kern-Gebiet der LEADER-Region. Ausgeschlossen sind daher Projekte in Stadtzentren von Kirchberg, Wilkau-Haßlau, Zwickau, Werdau und Crimmitschau.
In einem einfachen Verfahren können Fördersummen zwischen 500 und 3.000 €, bei maximal 3.750 € Kosten, in die Region fließen.
Der Fördersatz beträgt 80 Prozent, wobei das Projekt zunächst vorfinanziert werden muss.
Die Auswahl der Projekte erfolgt in der ersten Augustwoche 2020 durch das Entscheidungsgremium. Die Grundlage dafür bieten eigene Kriterien für das Regionalbudget, die die Nachhaltigkeit, den Innovationsgehalt und das Ausmaß der Bürgerbeteiligung der Projekte bewerten.
Die Umsetzung der Projekte erfolgt dann im Zeitraum vom 10. August 2020 bis zum 15. November 2020, als letzten Tag der Abrechnung. Die Fördergelder werden dann nach einer Prüfung bis Jahresende ausgereicht.
Die Förderanträge können zwischen dem 2. und 30. Juni 2020 bei der LEADER-Region Zwickauer Land gestellt werden: www.zukunftsregion-zwickau.eu/regionalbudget2020
Es empfiehlt sich ein vorheriger Kontakt mit dem Regionalmanagement: info@zukunftsregion-zwickau.de, Tel.: 0375/30354-104/-106.
Zum Hintergrund:
Das Regionalbudget wurde erstmals 2019 in Sachsen für LEADER-Regionen umgesetzt.
Es ist Teil der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK)“, die durch die Bundesrepublik Deutschland und den Freistaat Sachsen finanziert wird.
Das Regionalbudget wird zudem mitfinanziert mit Steuermitteln auf Grundlage des vom Sächsischen Landtag beschlossenen Haushaltes.
Jede LEADER-Region muss vom Förderbudget in Höhe von 200.000 € zehn Prozent als Eigenanteil aufbringen. Im Zwickauer Land übernehmen das alle Städte und Gemeinden der LEADER-Region gemeinsam.
weitere Informationen: www.zukunftsregion-zwickau.eu
sowie bei Regionalmanagerin Isabel Schauer,
Tel.: 0375/30354-106
E-Mail: i.schauer@zukunftsregion-zwickau.de
Das Crimmitschauer Rathaus sowie die Stadthäuser Kirchplatz 4, Badergasse 2 und Bauhof sind seit Montag, dem 23. März 2020, für den allgemeinen Publikumsverkehr geschlossen.
Die Maßnahme gilt bis auf Weiteres. Wer unaufschiebbare Angelegenheiten zu erledigen hat, kann die Möglichkeit nutzen, einen Termin zu vereinbaren. Zu diesem Zweck stehen die Ansprechpartnerinnen an der Stadtinformation, erreichbar montags bis donnerstags von 9 bis 12:30 Uhr und 13:30 bis 17:00 Uhr sowie freitags von 9 bis 13:00 Uhr unter der Telefonnummer 03762 900, zur Verfügung.
Wer einen Termin hat, nutzt den Haupteingang und meldet sich dort in der Stadtinformation. Er oder sie wird von einem Mitarbeitender der Stadtverwaltung empfangen. Besucher werden gebeten im Rathaus einen Mundschutz zu tragen und den Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. Verschiedene Behördengänge lassen sich auch telefonisch oder per E-Mail erledigen, dafür sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rathaus an ihren Arbeitsplätzen telefonisch erreichbar. Die Kontaktdaten der einzelnen Sachbearbeiter finden Sie auf der städtischen Homepage www.crimmitschau.de unter der Rubrik Bürgerservice – Ansprechpartner. Unter der Telefonnummer 03762 900 werden Sie ebenfalls in das entsprechende Amt verbunden.
Weiterhin erreichbar ist ebenfalls die Telefonnummer des Bürgerservice zum Thema Corona.
Wenn Sie Fragen haben oder Hilfe benötigen, zum Beispiel beim Einkaufen von Lebensmitteln, rufen Sie uns an! Wir kümmern uns darum.
Sie erreichen die Stadtverwaltung Crimmitschau wie folgt:
Telefon: 03762 901012 sowie 03762 900
E-Mail: stadt@crimmitschau.de
Am Freitag, dem 22.05.20 bleibt das Rathaus sowie die Stadthäuser Kirchplatz 4, Badergasse 2 und Bauhof auf Grund einer internen Betriebsregelung im Zusammenhang mit dem Feiertag am 21. Mai geschlossen.
Wir bitten alle Bürger/innen, dies bei der Planung ihrer Behördengänge zu berücksichtigen.
Bild u. Text: Presse SV Crimmitschau
Die Bibliothek ist wieder geöffnet und hat neue Bücher im Angebot!
Die Gemeindebibliothek Dennheritz ist immer Dienstag 14 bis 17 Uhr geöffnet.
Link zu Google MAPS: Hauptstraße 28 (am Kindergarten), 08393 Dennheritz.
Am 12.05.20 hat die Sächsische Staatsregierung die zur Eindämmung der Corona-Pandemie erlassenen Beschränkungen sowie Verbote weiter gelockert und eine neue Corona-Schutz-Verordnung beschlossen.
Demnach bleiben der Grundsatz der auf ein Mindestmaß zu reduzierenden allgemeinen Kontakte, das Abstandsgebot von mindestens 1,5 Metern und die für bestimmte Bereiche erlassene Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung weiter bestehen.
Was erlaubt ist und was nicht, können Sie nachlesen unter:
vom 08.05.2020
Die Spielplätze der der Gemeinde Dennheritz können ab 08.05.2020 wieder genutzt werden. Der Bauhof hat begonnen, die Absperrrungen zu entfernen.
Auf Grundlage der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 04.05.2020 dürfen Spielplätze, wenn ein spezielles hygienisches Nutzungskonzept vorliegt, wieder geöffnet werden. Dieses Konzept muss mit dem zuständigen Gesundheitsamt abgestimmt sein.
Die Stadtverwaltung Crimmitschau hat auf Grundlage der Empfehlungen des Landratsamtes Zwickau ein hygienisches Nutzungskonzept erarbeitet, welches eine Öffnung der Spielplätze ermöglicht. Die Zustimmung dafür liegt nun vor.
Die hygienischen Maßnahmen sowie die maximale Personenanzahl werden als Aushang auf den jeweiligen Spielplätzen veröffentlicht.
Zu beachten sind auf allen städtischen Anlagen insbesondere folgende Regeln:
1. Der Mindestabstand von 1,5 Metern ist immer einzuhalten, auch beim Spielen. Spielgeräte dürfen nur dann gemeinsam genutzt werden, wenn der Mindestabstand gewahrt ist.
2. Den Spielplatz darf nur betreten, wer keine Symptome hat, die auf COVID-19 hindeuten. Dazu gehören zum Beispiel Husten, Fieber oder Halsschmerzen.
3. Der Kontakt zu Risikogruppen ist zu vermeiden. Zu Risikogruppen zählen Personen über 60 Jahre und Personen mit einer Vorerkrankung.
4. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist angeraten. Eltern sollten mit gutem Beispiel vorangehen und so andere schützen. Kinder können eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, wenn es altersgerecht möglich ist. Darüber entscheiden die Eltern.
5. Nach dem Spielen sind zuhause Gesicht und Hände gründlich zu waschen.
Für die Einhaltung der Regeln sind die Eltern und Aufsichtspersonen verantwortlich.
Zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus bei der schrittweisen Lockerung der anlässlich der Corona-Pandemie erlassenen Maßnahmen werden neue Regelungen getroffen.
Diese sind Bestandteil einer Allgemeinverfügung, die vom Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt erlassen wurde
Die Allgemeinverfügung tritt am 4. Mai 2020 in Kraft. Sie gilt zunächst bis einschließlich 20. Mai 2020.
Weiterführende Informationen
zum Download:
https://crimmitschau.de/crm/module/isv/dateien/Corona-AV_Hygienemassnahmen_30_April_202011.pdf
Corona-AV_Hygienemassnahmen_30_April_202011.pdf
Für den Schulbetrieb und die Kindertagesbetreuung in Sachsen hat die Staatsregierung am 30. April 2020 eine neue Allgemeinverfügung beschlossen.
Die Betreuungsangebote sind in der Kindertagespflege ab dem 4. Mai 2020 wieder möglich. Zudem können nicht nur die Schüler der Abschlussklassen, sondern nun auch die Schüler aller Vorabschlussklassen der Gymnasien, Berufsbildenden Schulen, Oberschulen und Förderschulen ab dem 6. Mai 2020 wieder ihre Schulen besuchen. Ebenfalls geöffnet werden die 4. Klassen an Grund- und Förderschulen. Die neue Allgemeinverfügung tritt hinsichtlich der Anspruchsberechtigung für die Notbetreuung am 4. Mai 2020, hinsichtlich der erweiterten schulischen Unterrichtung am 6. Mai 2020 in Kraft.
Die neue Allgemeinverfügung finden Sie hier:
Weiterführende Informationen
zum Download: https://crimmitschau.de/crm/module/isv/dateien/Allgemeinverfuegung_Kita_04_05_2020_final.pdf
Die Staatsregierung hat am 30. April 2020 weitere Lockerungen bestehender Coronabeschränkungen und die Öffnung von Einrichtungen beschlossen.
Die Lockerungen setzen die Einhaltung hygienischer Auflagen voraus. Zur Vermeidung von Ansteckungen bleiben die bestehenden Kontaktbeschränkungen im Wesentlichen gültig. Diese Grundsätze gelten für alle Lebensbereiche, auch für Arbeitsstätten.
Kontaktbeschränkung sowie Mund-Nase-Bedeckungspflicht beim Einkaufen und in Bus und Bahn bleiben
Um eine Ausbreitung des Virus zu reduzieren oder gar zu verhindern, ist weiterhin jeder aufgefordert, auf private Reisen, Ausflüge und Besuche – auch von Verwandten – zu verzichten. Das trifft auch für überregionale tagestouristische Ausflüge zu. Erlaubt ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum mit Angehörigen des eigenen Hausstandes sowie mit einer weiteren nicht im Hausstand lebenden Person und, das ist neu, deren Partnerin bzw. Partner. Das gilt auch für die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts.
Dringend empfohlen wird, im öffentlichen Raum und insbesondere bei Kontakt mit Risikopersonen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, um für sich und andere das Risiko von Infektionen zu reduzieren. Verpflichtend ist das Tragen dieser Mund-Nasen-Bedeckung weiterhin in Geschäften des Einzelhandels und beim Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel.
Welche Versammlungen sind erlaubt?
Alle Versammlungen und sonstigen Ansammlungen von Menschen bleiben untersagt. Ausgenommen sind Zusammenkünfte mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und weiterer fünf Personen zur Begleitung Sterbender. Gottesdienste sind unter Einhaltung der bestehenden Hygienevorschriften und der Abstandsregelung erlaubt. Gestattet sind auch der Besuch von Kitas zur Notbetreuung, von öffentlichen und freien Schulen im Zusammenhang mit der geltenden Allgemeinverfügung sowie der Besuch von Bildungseinrichtungen und Berufsbildungszentren. Erlaubt sind auch ortsfeste Versammlungen unter freiem Himmel mit einer maximalen Teilnehmerzahl von 50 Besuchern und einer zeitlichen Begrenzung auf 60 Minuten. Die Versammlungsteilnehmer müssen einen Mindestabstand von 1,5 Meter zueinander einhalten und eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
Wer darf öffnen?
Einrichtungen und Angebote mit Publikumsverkehr bleiben grundsätzlich geschlossen und untersagt. Die bereits bestehenden Ausnahmen werden erweitert auf Gedenkstätten, Bibliotheken ausschließlich zur Medienausleihe, Archive, Museen, Ausstellungen, Galerien, Ausstellungshäuser und Außenanlagen von Tierparks, Botanischen sowie Zoologischen Gärten. In geschlossenen Räumen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Öffnen dürfen Fahrschulen. Allerdings dürfen sie noch keine Fahrstunden und praktische Fahrprüfungen für PKW anbieten.
Spielplätze dürfen bei Einhaltung eines speziellen hygienischen Nutzungskonzepts nach Genehmigung durch die Kommune wieder benutzt werden. Auch Außensportstätten sind zur Nutzung wieder zugelassen, wenn Abstandsregeln und Hygienevorschriften eingehalten werden.
Die Vorschriften für Geschäfte, Betriebe und Dienstleistungsbetriebe bleiben weitgehend bestehen. Einkaufszentren müssen zur Öffnung Konzepte vorlegen, die mit dem Gesundheitsamt abzustimmen sind. Möbelhäuser dürfen zusätzlich öffnen. Für den Einzelhandel ist weiterhin eine Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern erlaubt, die nunmehr auch durch Absperrung oder ähnliche Maßnahmen geschaffen werden kann. Öffnen dürfen künftig Friseure und artverwandte Dienstleistungen, wenn sie besondere Schutzmaßnahmen für Kunden und Beschäftigte anwenden. Gaststätten, Hotels und Beherbergungsbetriebe bleiben geschlossen.
Was wird noch gelockert?
Erlaubt sind künftig Dauercamping sowie die Eigenzutzung von Ferienwohnungen und Wohnmobilen. Wieder möglich sind Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit mit einem genehmigten Konzept zur Hygiene und der professionellen Betreuung.
Was ist weiterhin untersagt?
Die Besuchsverbote in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, Wohngemeinschaften sowie Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen und stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe bleiben mit den bereits bisher geltenden Ausnahmemöglichkeiten bestehen.
Geltungsdauer
Die neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung tritt am 4. Mai 2020 in Kraft und gilt bis einschließlich 20. Mai 2020.