Die Regelungen können Sie im folgenden PDF Dokument nachlesen.
Kontaktbeschränkung bleibt, Mund-Nasen-Bedeckungspflicht bei Einkauf und Fahrten mit Bus und Bahn:
Auch künftig ist jeder Bürger angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen als den Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Für alle gilt eine Kontaktbeschränkung. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern einzuhalten (außer zu Angehörigen des eigenen Hausstandes), um die Ansteckung zu vermeiden. Dies gilt für alle Lebensbereiche, auch für Arbeitsstätten.
Es wird dringend empfohlen, im öffentlichen Raum und insbesondere bei Kontakt mit Risikopersonen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, um für sich und andere das Risiko von Infektionen zu reduzieren. Verpflichtend ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei der Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs und beim Aufenthalt in Einzelhandelsgeschäften.
Ausgangsbeschränkungen fallen weg:
Wesentliche Lockerungen der bisherigen Maßnahmen sind der Wegfall der Ausgangsbeschränkungen. Es ist künftig erlaubt, die eigene Wohnung auch ohne triftigen Grund zu verlassen. Der Aufenthalt ist außerhalb der eigenen Wohnung bzw. des eigenen Hauses nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis des eigenen Hausstandes gestattet.
Um eine weiträumige Ausbreitung des Virus zu reduzieren, bleiben die Bürger aufgefordert, generell auf private Reisen, Ausflüge und Besuche – auch von Verwandten – zu verzichten. Das gilt auch für überregionale tagestouristische Ausflüge.
Wer darf öffnen?
Eine Öffnung ist weiterhin für Einzelhandelsgeschäfte für Lebensmittel und für Waren der täglichen Grundversorgung erlaubt. Zudem können weitere Ladengeschäfte des Einzelhandels jeder Art bis zu einer Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern geöffnet werden. Unabhängig von der Fläche zulässig ist die Öffnung von Ladengeschäften von Handwerksbetrieben, Tankstellen, Autohäusern, Fahrradläden, Kfz- und Fahrradwerkstätten sowie einschlägigen Ersatzteilverkaufsstellen, selbstproduzierenden und selbstvermarktenden Baumschulen und Gartenbaubetrieben, Läden für Tierbedarf sowie von Garten- und Baumärkten. Einkaufszentren bleiben weiterhin geschlossen. Erlaubt ist dort wie bisher nur die Öffnung von Geschäften des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung sowie von Läden, die über einen separaten Kundeneingang von außen verfügen. Zudem können Gottesdienste, Beerdigungen, Trauerfeiern und Trauungen mit bis zu 15 Besuchern stattfinden.
Was ist weiterhin untersagt?
Untersagt bleiben weiterhin Veranstaltungen und Ansammlungen jeglicher Art. Im Einzelfall können jedoch auf Antrag Ausnahmegenehmigungen durch die zuständigen Landkreise oder kreisfreien Städte erteilt werden. Geschlossen bleiben jegliche Einrichtungen und Angebote für den Publikumsverkehr. Ausgenommen sind unter anderem nur staatliche und freie Schulen zum Zweck der Prüfungsvorbereitung, Hochschulen und die Berufsakademie, Fachbibliotheken und Archive, Bildungseinrichtungen der beruflichen Aus- und Weiterbildung und Kitas zur Notbetreuung.
Untersagt bleibt die Öffnung von Gastronomiebetrieben jeder Art sowie Hotel- und Beherbergungsbetriebe zu touristischen Zwecken. Ebenso ist der Betrieb von Dienstleistungsbetrieben mit unmittelbarem Kundenkontakt untersagt – mit Ausnahme notwendiger medizinischer Behandlungen.
Die bestehenden Besuchsverbote für Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Altenheime, Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften und Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen sowie stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe bleiben bis auf wenige Ausnahmen gültig.
Die neue Verordnung gilt bis einschließlich 3. Mai 2020.
Weitere Regelungen verlängert:
Ebenfalls in seiner Sitzung vom 17. April 2020 hat das Kabinett beschlossen, die Geltungsdauer der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung sowie der Allgemeinverfügungen »Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen«, »Tagespflege (SGB XI)«, »Alten-, Pflegeheime, ambulante Wohngruppen, Wohngruppen für Menschen mit Behinderung«, »Werkstätten für Menschen mit Behinderung«, »Stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche« bis einschließlich 3. Mai 2020 zu verlängern. Die vorgenommenen Änderungen dienen lediglich der Anpassung an die geänderte Sächsische Corona-Schutz-Verordnung.
Weiterführende Informationen
Bild u. Text: SV Crimmitschau
Seit dem 20.04.20 ist das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung beim Einkauf sowie bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel Pflicht. Dies schützt nicht nur den Träger, sondern vor allem seinen Gegenüber vor infektiösen Tröpfchen.
Ein Schal oder Halstuch als Mund-Nasenbedeckung ist die einfachste Form, bietet allerdings nur einen geringen Schutz für den Träger und das Umfeld. Selbstgebastelte Masken sollten möglichst aus kochfestem Bauwollstoff sein, welcher mehrlagig verwendet wird. Eine Maske der Klassifizierung FFP2 / FFP3 ohne Ventil schützt den Träger sowie das Umfeld. Masken der Klassifizierung FFP2 / FFP3 mit Ventil schützen nur den Träger und werden vorwiegend im medizinischen Sektor eingesetzt
Viele Bürgerinnen und Bürger sind unsicher, wie sie sich verhalten sollen und, wo sie Masken zu kaufen gibt. Angeboten werden Mund-Nasen-Bedeckungen in einigen Apotheken der Stadt Crimmitschau. Auch eine Vielzahl von kleineren Unternehmen bieten selbst genähte Mund-Nasen-Bedeckungen an.
Eine Übersicht der Anbieter in der Stadt Crimmitschau finden Sie hier:
Weiterführende Informationen
zum Download:
Bild u. Text SV Crimmitschau
Eine Information des Landkreises Zwickau – Amt für Abfallwirtschaft:
Das Amt für Abfallwirtschaft informiert, dass die Annahmestellen für Elektro(nik)-Altgeräte und die privaten Wertstoffhöfe seit dem 20. April 2020 schrittweise wieder öffnen.
Zudem findet seit dem 20. April 2020 die Schadstoffsammlung planmäßig statt.
Die Nutzung der Entsorgungsmöglichkeiten ist nur unter strikter Einhaltung folgender Regelungen möglich:
– Zu Personal und weiteren Kunden ist jederzeit ein Sicherheitsabstand von zwei Metern einzuhalten.
– Personen, die Symptome einer Erkältungskrankheit zeigen, ist die Inanspruchnahme untersagt.
– Den Anweisungen des Personals ist Folge zu leisten.
Folgende Annahmestellen für Elektro(nik)-Altgeräte können seit 20. April 2020 wieder genutzt werden:
1. Entsorgungsgesellschaft Zwickauer Land mbH, Lößnitzer Straße 98, 08141 Reinsdorf
Öffnungszeiten in der 17. Kalenderwoche 2020:
Dienstag, 21. April 2020 bis Donnerstag, 23. April 2020: 16 bis 19 Uhr
2. Fehr Umwelt Ost GmbH, Gewerbering 28, 08451 Crimmitschau
Öffnungszeiten: montags bis mittwochs und freitags: 6 bis 12 Uhr und 13 bis 16 Uhr,
donnerstags: 6 bis 12 Uhr und 13 bis 18 Uhr
3. Recom Entsorgung, Freistraße 5 F, 08412 Werdau
Öffnungszeiten: montags bis donnerstags: 6:30 bis 15:45 Uhr, freitags: 6:30 bis
13:15 Uhr und nach Vereinbarung
4. Veolia Umweltservice Ost GmbH & Co. KG, Flurstraße abseits, 08056 Zwickau
Öffnungszeiten: montags bis freitags: 7 bis 15 Uhr, samstags: 9 bis 12 Uhr
5. Kommunalentsorgung Chemnitzer Land GmbH, Ringstraße 36, 08371 Glauchau
Öffnungszeiten: dienstags und donnerstags 9 bis 12 Uhr und 13 bis 18 Uhr
Die privatrechtliche Entsorgung von Abfällen, zum Beispiel Gartenabfällen, ist bei den unter 1. bis 4. genannten Entsorgungsunternehmen sowie z. B. bei folgenden Wertstoffhöfen seit 20. April 2020 wieder möglich:
– Veolia Umweltservice Ost, Bockwaer Kohlenstraße 11, 08056 Zwickau,
Öffnungszeiten: dienstags bis freitags: 8 bis 12 Uhr und 13 bis 17 Uhr, samstags: 8 bis 12 Uhr
– Veolia Umweltservice Ost, Goldbachstraße 14, 09337 Hohenstein-Ernstthal
Öffnungszeiten: montags bis freitags: 9 bis 12 Uhr und 13 bis 19 Uhr, samstags: 9 bis 13 Uhr
– Veolia Umweltservice Ost, Buchenstraße 19, 09356 St. Egidien
Öffnungszeiten: montags bis freitags: 7 bis 12:30 Uhr und 13 bis 16 Uhr
Allgemeine Hinweise und die Termine der Schadstoffsammlung sind unter
https://www.landkreis-zwickau.de/mobile-schadstoffsammlung veröffentlicht.
Informationen über die Wiedereröffnung der weiteren Elektro-Annahmestellen des Landkreises Zwickau sowie zu den jeweils aktuellen Öffnungszeiten werden unter
www.landkreis-zwickau.de/auswirkungen-covid-19-auf-die-abfallentsorgung bekannt gegeben.
Anfragen über die Öffnung weiterer privater Wertstoffhöfe sind an die Betreiberfirmen zu richten.
Weiterführende Fragen beantwortet das Amt für Abfallwirtschaft unter der Rufnummer 0375 4402-26600.
Seit dem 17. April 2020 können größere Unternehmen mit nicht mehr als 100 Beschäftigten und mit einem Jahresumsatz im Jahr 2019 über einer Million Euro ein Darlehen auch über 50.000 EUR und bis zu 100.000 EUR elektronisch über das Förderportal der SAB beantragen.
Beachten Sie bitte, dass bei einem Jahresumsatz über einer Million Euro zusätzlich zur Eigenerklärung des Antragstellers die Bestätigung eines sachverständigen Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) vorzulegen ist, dass der Jahresumsatz größer als eine Million Euro ist und die beantragte Darlehenssumme den von dem sachverständigen Dritten geschätzten Liquiditätsbedarf nicht übersteigt.
Die Beantragung der Förderung ist elektronisch über das Förderportal möglich. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
Bild und Text: SV Crimmitschau
Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft bleiben bis einschließlich 3. Mai 2020 geschlossen. Unterricht und schulische Veranstaltungen finden in dieser Zeit für einen Großteil der Schüler nicht statt. Nur für die Schüler aller Abschlussklassen an den Gymnasien, Berufsbildenden Schulen, Oberschulen und Förderschulen werden die Schulen nach den Osterferien wieder geöffnet. Konsultationen, Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen können damit stattfinden.
Kindertageseinrichtungen bleiben weiterhin geschlossen und sind nur für Kinder in der Notbetreuung zugänglich. Der Anspruch auf Notbetreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Grund- und Förderschulen wurde erweitert. Die neue Regelung tritt am 18. April 2020 in Kraft.
Siehe auch Medieninformation des Freistaates Sachsen vom 17.04.2020 14:17 Uhr – Kabinett beschließt Allgemeinverfügung für eingeschränkten Schulbetrieb:
Bild und Text: SV Crimmitschau
Kontaktbeschränkung bleibt, Mund-Nasen-Bedeckungspflicht bei Einkauf und Fahrten mit Bus und Bahn:
Auch künftig ist jeder Bürger angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen als den Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Für alle gilt eine Kontaktbeschränkung. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern einzuhalten (außer zu Angehörigen des eigenen Hausstandes), um die Ansteckung zu vermeiden. Dies gilt für alle Lebensbereiche, auch für Arbeitsstätten.
Es wird dringend empfohlen, im öffentlichen Raum und insbesondere bei Kontakt mit Risikopersonen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, um für sich und andere das Risiko von Infektionen zu reduzieren. Verpflichtend ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei der Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs und beim Aufenthalt in Einzelhandelsgeschäften.
Ausgangsbeschränkungen fallen weg:
Wesentliche Lockerungen der bisherigen Maßnahmen sind der Wegfall der Ausgangsbeschränkungen. Es ist künftig erlaubt, die eigene Wohnung auch ohne triftigen Grund zu verlassen. Der Aufenthalt ist außerhalb der eigenen Wohnung bzw. des eigenen Hauses nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis des eigenen Hausstandes gestattet.
Um eine weiträumige Ausbreitung des Virus zu reduzieren, bleiben die Bürger aufgefordert, generell auf private Reisen, Ausflüge und Besuche – auch von Verwandten – zu verzichten. Das gilt auch für überregionale tagestouristische Ausflüge.
Wer darf öffnen?
Eine Öffnung ist weiterhin für Einzelhandelsgeschäfte für Lebensmittel und für Waren der täglichen Grundversorgung erlaubt. Zudem können weitere Ladengeschäfte des Einzelhandels jeder Art bis zu einer Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern geöffnet werden. Unabhängig von der Fläche zulässig ist die Öffnung von Ladengeschäften von Handwerksbetrieben, Tankstellen, Autohäusern, Fahrradläden, Kfz- und Fahrradwerkstätten sowie einschlägigen Ersatzteilverkaufsstellen, selbstproduzierenden und selbstvermarktenden Baumschulen und Gartenbaubetrieben, Läden für Tierbedarf sowie von Garten- und Baumärkten. Einkaufszentren bleiben weiterhin geschlossen. Erlaubt ist dort wie bisher nur die Öffnung von Geschäften des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung sowie von Läden, die über einen separaten Kundeneingang von außen verfügen. Zudem können Gottesdienste, Beerdigungen, Trauerfeiern und Trauungen mit bis zu 15 Besuchern stattfinden.
Was ist weiterhin untersagt?
Untersagt bleiben weiterhin Veranstaltungen und Ansammlungen jeglicher Art. Im Einzelfall können jedoch auf Antrag Ausnahmegenehmigungen durch die zuständigen Landkreise oder kreisfreien Städte erteilt werden. Geschlossen bleiben jegliche Einrichtungen und Angebote für den Publikumsverkehr. Ausgenommen sind unter anderem nur staatliche und freie Schulen zum Zweck der Prüfungsvorbereitung, Hochschulen und die Berufsakademie, Fachbibliotheken und Archive, Bildungseinrichtungen der beruflichen Aus- und Weiterbildung und Kitas zur Notbetreuung.
Untersagt bleibt die Öffnung von Gastronomiebetrieben jeder Art sowie Hotel- und Beherbergungsbetriebe zu touristischen Zwecken. Ebenso ist der Betrieb von Dienstleistungsbetrieben mit unmittelbarem Kundenkontakt untersagt – mit Ausnahme notwendiger medizinischer Behandlungen.
Die bestehenden Besuchsverbote für Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Altenheime, Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften und Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen sowie stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe bleiben bis auf wenige Ausnahmen gültig.
Die neue Verordnung gilt bis einschließlich 3. Mai 2020.
Weitere Regelungen verlängert:
Ebenfalls in seiner Sitzung vom 17. April 2020 hat das Kabinett beschlossen, die Geltungsdauer der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung sowie der Allgemeinverfügungen »Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen«, »Tagespflege (SGB XI)«, »Alten-, Pflegeheime, ambulante Wohngruppen, Wohngruppen für Menschen mit Behinderung«, »Werkstätten für Menschen mit Behinderung«, »Stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche« bis einschließlich 3. Mai 2020 zu verlängern. Die vorgenommenen Änderungen dienen lediglich der Anpassung an die geänderte Sächsische Corona-Schutz-Verordnung.
Weiterführende Informationen
Bild und Text: SV Crimmitschau
Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft im Rahmen der Corona-Pandemie vom 26. März 2020 zum Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.
Die Pflanzenabfallverordnung ist seit dem 22. März 2019 aufgehoben.
Das Verbrennen von Pflanzenabfällen stellt ohne Zulassung zur Ausnahme von den Erfordernissen des § 28 Abs. 1 KrWG durch die zuständige Behörde (Landesdirektion Sachsen) gemäß § 28 Abs. 2 KrWG eine unzulässige Abfallbeseitigung dar und ist bußgeldbewehrt. Aus der derzeitigen Ausnahmesituation ergibt sich auch nicht von selbst die Voraussetzung für eine ausnahmsweise Zulassung zum Verbrennen von Pflanzenabfällen.
Anfallende Pflanzenabfälle sind auf der Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu verwerten. Die Verwertung kann durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Untergraben, Unterpflügen oder Kompostieren erfolgen. Gegebenenfalls sind Pflanzenabfälle vorher durch eine geeignete mechanische Behandlung, wie beispielsweise Häckseln oder Schreddern aufzubereiten.
Ist dies nicht möglich, dann wird für haushaltsübliche Mengen die Nutzung der Biotonne des Landkreises Zwickau empfohlen. In diese dürfen alle pflanzlichen Abfälle von Grasschnitt bis zum Heckenverschnitt verbracht werden. Die Bioabfälle sind unbedingt unverpackt in die Biotonne zu geben. Die Aufstellung ist vom Grundstückseigentümer oder -verwalter beim Amt für Abfallwirtschaft schriftlich unter abfallwirtschaft@landkreis-zwickau.de oder https://www.landkreis-zwickau.de/abfall zu beantragen. Die Entleerung der Biotonne erfolgt in der Regel 14-täglich.
Große Mengen Pflanzenabfälle können aktuell über in den Verwertungsanlagen gelistete gewerblich tätige Entsorgungs- und Galabauunternehmen transportiert und kontaktlos einer Verwertung zugeführt werden.
Sofern keine Eigenverwertung möglich ist und auch keine Abgabe von großen Mengen von Pflanzenabfällen an Entsorger bzw. Entsorgungsanlagen, dann erscheint eine vorläufige Lagerung der Pflanzenabfälle auf dem Anfallgrundstück der Pflanzenabfälle als zumutbar und sachgerecht bis eine Abgabe an Entsorger bzw. Entsorgungsanlagen wieder zum Tragen kommt.
Text und Bild: SV Crimmitschau
Die Beschränkungen im öffentlichen Leben zum Schutz vor einem Anstieg der Infektionen mit dem Coronavirus werden in Sachsen teilweise gelockert.
Das Kabinett hat dazu auf seiner Sitzung am 15. April beraten, nachdem sich zuvor die Ministerpräsidenten der Länder mit Bundeskanzlerin Angela Merkel über deren Ausmaß verständigt hatten. Die Regelungen werden in einer Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung festgeschrieben, die vom Sächsischen Kabinett noch beschlossen werden muss. Hauptziel bleibt es, dass alle Bürgerinnen und Bürger so gut wie möglich vor Infektionen geschützt werden.