Wer ist antragsberechtigt?
Zuwendungsempfänger sind Solo-Selbstständige sowie Unternehmen mit zu begünstigender Betriebsstätte im Freistaat Sachsen, deren Jahresumsatz eine Million Euro nicht übersteigt. Dazu zählen insbesondere das Handwerk, der Handel, die Dienstleister, die Kultur- und Kreativwirtschaft sowie wirtschaftliche tätige Angehörige der Freien Berufe.
Unter welchen Voraussetzungen kann die Zuwendung gewährt werden?
Die Zuwendung kann erfolgen, wenn der Antragsteller zum 31. Dezember 2019 wirtschaftlich gesund war und für das laufende Geschäftsjahr aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise einen Umsatzrückgang von mindestens 20 Prozent prognostiziert. Die Rückzahlung des Darlehens muss bei normalem wirtschaftlichem Ablauf innerhalb der Laufzeit des Darlehens zu erwarten sein. Darüber hinaus darf das Darlehen nicht zur Umschuldung bestehender Betriebsmittelfinanzierungen gewährt werden.
In welcher Höhe ist das Darlehen zu erhalten?
Die Zuwendung wird als Projektförderung durch ein zinsloses, am Liquiditätsbedarf (weiterlaufende Betriebsausgaben) für zunächst vier Monate orientiertes Nachrang-Darlehen von mindestens 5.000 Euro und höchstens 50.000 Euro gewährt.
In begründeten Ausnahmefällen kann das Darlehen auf bis zu 100.000 Euro aufgestockt werden. Das kann der Fall sein, wenn nach einem Zeitraum von vier Monaten ein höherer Liquiditätsbedarf besteht.
Das Darlehen wird als öffentliches Darlehen aus Mitteln des Freistaates Sachsen direkt von der SAB in privatrechtlicher Form bewilligt und in einer Tranche ausgezahlt. Es ist ein sogenanntes Staatsdarlehen, dessen Vorteil darin besteht, dass die Bewilligung ohne Hausbank funktioniert und das Darlehen somit schnell und flexibel gegeben werden kann.
Wo sind die Antragsformulare zu finden und bei wem ist der Antrag auf das Sachsen-Darlehen zu stellen?
Die Beantragung und Ausreichung erfolgt über die Sächsische Aufbaubank – Förderbank (SAB). Die Anträge auf Förderung sind bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank –, Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden als der zuständigen Bewilligungsstelle einzureichen. Der Antragsteller hat die erforderlichen Eigenerklärungen abzugeben.
Die SAB stellt die erforderlichen Formulare ab 23. März 2020 elektronisch bereit:
www.sab.sachsen.de
Quelle: Auszug einer Veröffentlichung des Wirtschaftsministeriums Sachsen vom 20.03.2020
Nachfolgend finden Sie das Formular zur Antragstellung bei der SAB.
Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 22. März 2020, Az. 15-5422/10
Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland wird derzeit durch das Robert-Koch-Institut insgesamt als hoch eingeschätzt. Besonders ältere Menschen und solche mit vorbestehenden Grunderkrankungen sind von schweren Krankheitsverläufen betroffen und können ohne erforderliche Behandlungsmaßnahmen an der Krankheit sterben. Da derzeit weder eine Impfung noch eine spezifische Therapie zur Verfügung stehen, müssen alle Maßnahmen ergriffen werden, um die weitere Ausbreitung des Virus zu verzögern. Nur durch eine schnell wirksame Verlangsamung des Infektionsgeschehens kann erreicht werden, dass das Gesundheitssystem funktionsfähig bleibt.
Es gelten deshalb ab 23. März 0:00 Uhr verschärfte Regelungen:
Auszug aus der Allgemeinverfügung
1. Das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund wird untersagt.
2. Triftige Gründe sind insbesondere:
2.1. die Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
2.2. Ausübung beruflicher Tätigkeiten (dies umfasst auch den Hin- und Rückweg zur jeweiligen Arbeitsstätte),
2.3. Hin- und Rückweg zur Kindernotbetreuung gemäß der Allgemeinverfügung des SMS bzgl. Kindertagesstätten und Schulen vom 18. März 2020 sowie zu Tagespflegeinrichtungen entsprechend der Allgemeinverfügung des SMS vom 20. März 2020 bzw. beruflich veranlassten Kinderersatzbetreuung,
2.4. Sicherstellung der Versorgungssicherheit der Bevölkerung, einschließlich Abhol- und Lieferdienste (auch im Rahmen von ehrenamtlicher Tätigkeit),
2.5. Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs, einschließlich Brief- und Versandhandel,
2.6. Fahrten von Feuerwehr-, Rettungs- oder Katastrophenschutzkräften zum jeweiligen Stützpunkt oder Einsatzort,
2.7. Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen und zwingend notwendige fachliche Beratungen sowie Blut- und Plasmaspenden), sowie der Besuch Angehöriger der Heil- und Gesundheitsfachberufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapeuten auch in Alten- und Pflegeheimen) bzw. im Rahmen einer dringend erforderlichen seelsorgerischen Betreuung,
2.8. Versorgungswege für die Gegenstände des täglichen Bedarfs (Einzelhandel für Lebensmittel, Großhandel, Getränkemärkte, Tierbedarfsmärkte, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Banken, Sparkassen sowie Geldautomaten, Poststellen, Tankstellen, Kfz- und Fahrradwerkstätten, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf sowie die Abgabe von Briefwahlunterlagen),
2.9. die Wahrnehmung unaufschiebbarer Termine bei Behörden, Gerichten, Gerichtsvollziehern, Rechtsanwälten und Notaren,
2.10. Besuch bei Ehe- und Lebenspartnern sowie auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaften, hilfsbedürftige Menschen, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich,
2.11. Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
2.12. Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis, wobei die Anzahl 15 Personen nicht überschreiten darf,
2.13. Sport und Bewegung an der frischen Luft im Umfeld des Wohnbereichs sowie Besuch des eigenen Kleingartens im Sinne des Bundeskleingartengesetzes, allerdings ausschließlich alleine oder in Begleitung des Lebenspartners bzw. mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung größer als fünf Personen und
2.14. unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren.
Im Falle einer Kontrolle durch die zum Vollzug dieser Verfügung betrauten Stellen sind die triftigen Gründe durch den Betroffenen in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Eine Glaubhaftmachung kann insbesondere durch Vorlage einer Arbeitgeberbescheinigung, eines Betriebs- oder Dienstausweises oder durch mitgeführte Personaldokumente erfolgen.
3. Untersagt wird der Besuch in Alten- und Pflegeheimen, Einrichtungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften und Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen, die im Anwendungsbereich des § 2 Sächsisches Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz erfasst sind, in Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt (Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 und 3 IfSG). Ausgenommen hiervon sind Besuche von engsten Angehörigen auf Geburts-, Kinder- und Palliativstationen sowie Hospize und Besuche zur Sterbebegleitung naher Angehöriger. Hierbei wird die Zahl der gleichzeitig anwesenden Angehörigen auf fünf Personen begrenzt. Auf die Verhaltensweisen zur Einhaltung der Hygiene ist durch die Leitung der vorgenannten Einrichtungen oder einer von ihr bestimmten Person in besonderem Maße hinzuweisen. Das Betreten der zuvor genannten Einrichtungen zu therapeutischen oder medizinischen Zwecken sowie zu nicht aufschiebbaren baulichen Maßnahmen am und im Gebäude gilt nicht als Besuch im Sinne dieser Regelung.
4. Im Übrigen ist jeder angehalten, die physischen sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen zwei Personen einzuhalten.
5. Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen die Ziffern 1 und 3 dieser Verfügung gemäß § 75 Abs.1 Nr. 1 IfSG wird ausdrücklich hingewiesen.
6. Verschärfende Anordnungen der örtlichen Gesundheitsbehörden im Zusammenhang mit der Eindämmung der Corona-Pandemie bleiben unberührt.
7. Diese Allgemeinverfügung ist nach § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.
8. Diese Allgemeinverfügung tritt am 23. März 2020, 00:00 Uhr in Kraft und mit Ablauf des 5. April 2020, 24.00 Uhr, außer Kraft.
Komplette Allgemeinverfügung im nachfolgenden pdf-Dokument zum Download:
https://www.crimmitschau.de/crm/module/isv/dateien/AllgV-Corona-Ausgangsbeschraenkungen_22032020.pdf
Auf Grund der aktuellen Entwicklung haben wir entschieden, dass die Stadtverwaltung Crimmitschau sowie die Stadthäuser Kirchplatz 4, Badergasse 2 und Bauhof ab Montag, den 23.03.20 bis voraussichtlich 20.04.20 für den öffentlichen Bürgerverkehr geschlossen bleibt. Die Stadtverwaltung Crimmitschau ist telefonisch oder per E-Mail für Anfragen und Anliegen weiterhin zu den gewohnten Sprechzeiten erreichbar.
Bei dringenden und unaufschiebbaren Angelegenheiten ist auch weiterhin ein Besuch möglich, allerdings nur nach vorheriger Terminabsprache.
Sie erreichen die Stadtverwaltung Crimmitschau wie folgt:
Für Terminvereinbarungen und Fragen rund um das Coronavirus ist der Bürgerservice über das Bürgertelefon 03762 900 und 03762 901012 oder per E-Mail unter stadt@crimmitschau.de erreichbar.
Montag bis Donnerstag: 8:00 bis 17:00 Uhr
Freitag: 8:00 bis 13:00 Uhr
Wir fordern die Bevölkerung auf: bleiben Sie zuhause und erledigen nur dringende und unaufschiebbare Dinge!
Unbürokratische steuerliche Hilfen für Unternehmen in der Corona-Krise
Ergänzend zu den bereits getroffenen Maßnahmen haben die Finanzministerien der Länder in Abstimmung mit dem Bund heute gemeinsam die steuerlichen Hilfen für Betroffene der Corona-Pandemie in Kraft gesetzt. Damit wurde jetzt ein bundeseinheitliches Vorgehen verabredet, das Unternehmen unbürokratisch unterstützt. Hierbei geht es vor allem um zinslose Steuerstundungen sowie die Anpassung von Steuervorauszahlungen. Von Vollstreckungsmaßnahmen soll in diesen Fällen vorübergehend abgesehen werden.
Nähere Informationen finden Sie unter
19.03.2020, 14:34 Uhr — Erstveröffentlichung
© www.sachsen.de
Fragen und Antworten zum Thema Kurzarbeitergeld von der Bundesagentur für Arbeit:
Die Neuregelungen vom 15. März auf einen Blick:
Was wird sich im Vergleich zu den bisherigen Regeln ändern?
Bisher muss ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sein. Neu ist, dass dieser Anteil auf bis zu 10 Prozent der Beschäftigten gesenkt werden wird.
Die vollen Sozialversicherungsbeitrage werden künftig durch die Bundesagentur für Arbeit erstattet. Bisher mussten die Arbeitgeber diese so genannten „Remanenzkosten“ in voller Höhe selbst übernehmen.
Neu ist ebenfalls, dass auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld erhalten. Bisher war das im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz nicht vorgesehen.
Ebenfalls soll ein Betrieb nicht mehr negative Arbeitszeitsalden nutzen müssen, bevor er Kurzarbeitergeld beantragen kann. Das aktuell geltende Recht verlangt, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt und negative Arbeitszeitkonten aufgebaut werden müssen.
Information der Bundesregierung:
www.bundesregierung.de
Das Verfahren auf einen Blick:
Das Verfahren läuft so: Zunächst müssen die Arbeitgeber Kurzarbeit bei ihrer zuständigen Arbeitsagentur anzeigen. Die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme werden geprüft, dann entscheidet die Arbeitsagentur über Bewilligung oder Ablehnung. Ist die Anzeige bewilligt, kann der Betrieb das Kurzarbeitergeld für den jeweiligen Kalendermonat beantragen. Die konkreten Ansprüche werden berechnet und nachträglich überwiesen. Das heißt: Der Arbeitgeber zahlt zunächst das Geld an seine Mitarbeiter aus und erhält es nachträglich von der Bundesagentur.
(© Bundesagentur für Arbeit)
Für allgemeine wirtschaftsbezogene Fragen zum Coronavirus hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine Hotline eingerichtet.
Telefon: 030 18615-1515
Montag – Freitag
9:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Informationen und Links sind beispielsweise bei folgenden Institutionen zu finden:
www.smwa.sachsen.de
www.hwk-chemnitz.de
www.chemnitz.ihk24.de
Weiterführende Informationen
im Portal oder Internet: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/S-T/schutzschild-fuer-beschaeftigte-und-unternehmen.pdf?__blob=publicationFile&v=14
Der Freistaat Sachsen schließt per Allgemeinverfügung fast alle privaten und öffentlichen Einrichtungen und untersagt ebenso alle Veranstaltungen.
Die Verfügung des Gesundheitsministeriums gilt ab 19. März 2020, um 0:00 Uhr früh, bis zunächst 20. April 2020.
Grundsätzlich sind alle Geschäfte geschlossen.
Geöffnet bleiben:
Gaststätten in der Zeit von 6 bis 18 Uhr einschließlich ihrer Liefer- und Abholdienste für den Außer-Haus-Verkauf. Hier sind nur Liefer- und Abholdienste für Nahrungsmittel gemeint. Zum Beispiel ein Blumenlieferdienst ist daher geschlossen zu halten.
Geöffnet und vom Sonntagsverkaufsverbot ausgenommen:
– Einzelhandel für Lebensmittel,
– Wochenmärkte,
– Abhol- und Lieferdienste,
– Getränkemärkte,
– Apotheken,
– Sanitätshäuser,
– Drogerien,
– Tankstellen,
– Banken und Sparkassen,
– Poststellen,
– Frisöre,
– Reinigungen,
– Waschsalons,
– der Zeitungsverkauf,
– Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte
– und der Großhandel.
Nagelstudios und Kosmetiksalons sind keine Frisörbetriebe und daher geschlossen zu halten.
Eine Öffnung dieser genannten Einrichtungen erfolgt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen. Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen. Alle Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen geöffnet.
Für den Publikusmverkehr werden geschlossen:
– Theater,
– Musiktheater,
– Kinos,
– Konzerthäuser,
– Opern, Museen,
– Ausstellungshäuser,
– Angebote in Stadtteilkulturzentren und Bürgerhäusern,
– Angebote der offenen Kinder und Jugendarbeit,
– öffentliche Bibliotheken,
– Planetarien,
– zoologische Ausstellungen in geschlossenen Räumen,
– Angebote von Volkshochschulen,
– Angebote von Sprach- und Integrationskursen der Integrationskursträger,
– Angebote von Musikschulen,
– Angebote in Literaturhäusern,
– Angebote öffentlicher und privater Bildungseinrichtungen,
– Schwimmbäder, Saunas und Dampfbäder,
– Fitness- und Sportstudios,
– Spielplätze,
– Seniorentreffpunkte,
– Mensen und Cafés der Studentenwerke,
– Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften,
– Sportanlagen
– sowie Reisebusreisen.
– Der Betrieb von Tanzlokalen, Messen, Spezial- und Jahrmärkten, Volksfesten, Spielbanken und Wettannahmestellen wird untersagt.
Die Allgemeinverfügung finden Sie unter
www.staatsregierung.sachsen.de
Für Fragen steht der telefonische Bürgerservice im Rathaus unter 03762/901012 zur Verfügung.
Quelle Text und Foto: Stadt Crimmitschau
Vom 23.03. – 09.04.2020 kommt es in Höhe der Lauenhainer Straße 4A in Dennheritz wegen einer Kabelvelegung zur Vollsperrung.
Die Bushaltestellen Schützenhaus und Harthauer Weg werden zur Haltestelle Abzw. Lauenhain verlegt und die Haltestellen Lauenhainer Straße Mitte und Lauenhainer Straße zur Haltestelle Kreuzung.
Mit freundlichen Grüßen
Organisatorische Änderung im Landratsamt
Zur Bewältigung der Corona-Pandemie sieht sich das Landratsamt des Landkreises Zwickau dazu veranlasst, seine Öffnungszeiten mit Wirkung zum 18. März 2020 einzuschränken.
Für die Dienststellen Glauchau, Werdau und Zwickau mit den jeweiligen Bürgerservicestellen werden folgende Öffnungszeiten beibehalten:
• dienstags 13 bis 18 Uhr
• donnerstags 13 bis 16 Uhr
Das Gesundheitsamt bleibt für den öffentlichen Besucherverkehr weiterhin geschlossen.
Die Kfz-Zulassungsstellen in Glauchau und Werdau arbeiten während dieser Öffnungszeiten ausschließlich nach online bzw. telefonischer Terminvergabe.
• In Glauchau ist folgende Rufnummer anzuwählen 0375 4402-24331.
• Für Werdau ist eine Online-Terminvergabe möglich.
Die Fahrerlaubnisbehörde arbeitet in dringenden Angelegenheiten ausschließlich nach telefonischer Terminvergabe unter Telefon 0375 4402-24312.
Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, nach Möglichkeit auf persönliche Vorsprachen zu verzichten und auf telefonische oder elektronische Kontaktaufnahme auszuweichen. Bei persönlicher Vorsprache sind die allgemeinen Empfehlungen zur Hygiene einzuhalten.
Die Außenstellen des Landkreises sowie das Deutsche Landwirtschaftsmuseum Schloss Blankenhain, die Kreismusikschule „Clara Wieck“ und das Medienpädagogische Zentrum werden geschlossen. Die Volkshochschule stellt den Unterrichtsbetrieb ein.
Ein weitreichender Maßnahmeplan wird Arbeitsplätze schützen und Unternehmen unterstützen. Firmen und Betriebe werden mit ausreichend Liquidität ausgestattet, damit sie gut durch die Krise kommen. Für allgemeine wirtschaftsbezogene Fragen zum Coronavirus hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine Hotline eingerichtet.
Telefon: 030 18615-1515
Montag – Freitag
9:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Informationen und Links sind beispielsweise bei folgenden Institutionen zu finden:
www.smwa.sachsen.de
www.hwk-chemnitz.de
www.chemnitz.ihk24.de
Kurzarbeitergeld
Alle vorbestellten Räume, welche die Gemeinde vermietet, können vorläufig nicht genutzt werden. Dies gilt vorerst bis zum 20.04.2020 und betrifft u.a. die Kegelbahn, das Gemeindezentrum, das Siedlerheim und das Sportlerheim.